Für einige ist es ein Gerücht: „Wo steht das?“ Für andere ist es eine in der Entsorgungspraxis untaugliche Vorschrift. Aber eines ist sicher: Die Frage der Zulässigkeit der Vermischung von „Abfällen zur Beseitigung“ mit „Abfällen zur Verwertung“ ist in der Praxis von Relevanz.