SCHLAGWORTE: Finanzgericht Münster
Entsorgung von Speiseabfällen ist keine Landwirtschaft
| Ein Schweinezuchter hatte zusätzliche Umsätze aus der Entsorgung von in Großküchen und der Gastronomie anfallenden Speiseresten erzielt, die er nach Aufbereitung als Schweinefutter verwendete. Für diese Umsätze machte er die Durchschnittssatzbesteuerung geltend. Das Finanzamt allerdings nicht und unterwarf neben den Entsorgungsumsätzen zusätzlich den (geschätzten) Wert der Abfälle der Regelbesteuerung. Seiner Klage dagegen gab das Finanzgericht Münster teilweise statt, entschied aber, dass er damit keine landwirtschaftlichen Dienstleistungen erbracht habe.