Zum 1. Januar 2019 löst das neue Verpackungsgesetz die bisherige Verpackungsverordnung ab. Am Tag nach der Verkündung treten bereits die §§ 24 und 35 VerpackG (Errichtung der Zentralen Stelle, Abschluss von Finanzierungsvereinbarungen mit Systemen) inkraft. Schon jetzt müssen sich Kommunen und kommunale Entsorgungsunternehmen mit den Neuregelungen beschäftigen. Denn die nächste Ausschreibungsrunde für den Zeitraum 2018 2020 fällt jedenfalls teilweise bereits in den Anwendungsbereich des neuen Gesetzes und muss mit den Systemen abgestimmt werden.
Wer die neuen Handlungsoptionen des Verpackungsgesetzes optimal nutzen will, muss sich daher schon heute insbesondere mit § 22 VerpackG vertraut machen und sich zu den kommunalen Gestaltungsinstrumenten des Gesetzes strategisch positionieren. Besondere Bedeutung haben dabei auch die neu konzipierten kommunalen Entgeltansprüche gegenüber den Systemen. Aus diesem Grunde bieten wir kurzfristig diese Veranstaltung an, die einen Überblick über die Neuregelungen vermittelt und die unterschiedlichen kommunalen Handlungsoptionen aufzeigt.