Wie die Stadtreinigung Hamburg mitteilt, darf das private Entsorgungsunternehmen aus Lünen bis zur Entscheidung im Hauptverfahren keine weiteren Papiertonnen in Hamburg aufstellen und bereits aufgestellte Tonnen nicht leeren.
Wie das Oberverwaltungsgericht Hamburg ihrerseits mitteilt, hat sie die betroffenen Interessen zwischen Remondis (Antragstellerin) und der Stadtreinigung Hamburg abgewogen. Zwar dürfe die Antragstellerin während des gerichtlichen Verfahrens keine weiteren Tonnen aufstellen und kein Altpapier einsammeln.
Die Freie Hansestadt Hamburg habe ihrerseits erklärt, dass auch die Stadtreinigung bei ihr vom Bürger bestellte „Blaue Tonnen“ bis zur Entscheidung in dem Eilverfahren nicht ausliefere.
Die Befürchtung der Antragstellerin, dass die Stadtreinigung während des Eilverfahrens „Fakten schaffe“, sei so gebannt. Damit werde dem Interesse der Beteiligten genügt, dass sie während der Dauer des Eilverfahrens keine Veränderung der Verhältnisse zu ihren Lasten hinnehmen müssen.
Weder das Verwaltungsgericht noch das Oberverwaltungsgericht haben sich zu der Frage geäußert, ob der Antragstellerin zu Recht die gewerbliche Sammlung von Altpapier untersagt wurde.