Sie bedeutet nicht, dass die etablierte Alttextilsammlung demnächst für die Sammlung von Textilabfällen missbraucht werden darf, die aufgrund ihrer Beschaffenheit und mangels Recyclingfähigkeit weiterhin in den Restmüll gehören.
Die Getrenntsammelpflicht schreibt vor, dass öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger ab dem 01.01.2025 ein System zur getrennten Erfassung von Alttextilien anbieten müssen. Daraus abzuleiten, dass verschmutzte und unbrauchbare Textilien, Lumpen, Putzlappen etc. nicht mehr über den Restmüll entsorgt werden dürfen, ist eine eklatante Fehlinterpretation. Sie entbehrt jeglicher gesetzlicher Grundlage, wird aber dennoch aktuell leider insbesondere von Verbraucherverbänden sowie teilweise auch von öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern verbreitet.
„Wenn verschmutzte, nasse oder unbrauchbare Textilien und Textilabfälle aller Art in die Alttextilcontainer gelangen, werden diese Abfälle die Qualität der gesamten Sammelmenge stark negativ beeinflussen“, erklären die Gesellschafter der GftZ. „Dies beeinträchtigt nicht nur die Wiederverwendung von Alttextilien, sondern führt auch dazu, dass durch Querkontaminationen mehr eigentlich brauchbare Textilien in Verbrennungsanlagen gegeben werden müssen, was den ursprünglichen Zielen eindeutig widerspricht. Verschmutzte und sonstige nicht recyclingfähige Textilabfälle verursachen zudem höhere Sortier- und Entsorgungskosten der ohnehin unter Druck stehenden Alttextilbranche. Für ein umfassendes Recycling von Alttextilien fehlen die wirtschaftlichen Voraussetzungen, ausreichende Absatzmärkte und teilweise auch Verfahren sowie die rechtlichen Rahmenbedingungen.“
Bei der heutigen Erfassung von Alttextilien steht die Einhaltung der Abfallhierarchie durch eine möglichst umfangreiche Wiederverwendung von Bekleidung, Schuhen und weiteren Textilien im Vordergrund. Grundlage ist die Vollzugshilfe der Bund-/Länderarbeitsgemeinschaft Abfall LAGA M40 mit den dort im Anwendungsbereich benannten Textilien.
Sollte ab 2025 die Getrennterfassungspflicht von textilen Abfällen über das bisherige Alttextilsammelsystem abgewickelt werden, stellt sich umgehend die Frage nach Kostenausgleich und Aufwandsentschädigung, von der Erfassung über die Sortierung bis zu einer fach- und sachgerechten Entsorgung der missbräuchlich eingebrachten Mengen.
Die Gemeinschaft für textile Zukunft weist darauf hin, dass durch die hochwertige Sortierung der Gesellschafter der Gemeinschaft für textile Zukunft umgehend negative Veränderungen im Rahmen von Sammlung, Sortierung und Verwertung nachgewiesen sowie berechnet werden können und fordert die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, in der Wahrnehmung ihrer Verantwortung einen entsprechenden Kostenausgleich vorzunehmen.