Mitbenutzung PPK und Erfassung von Alttextilien

Nach wie vor fordern die Verhandlungen zum Abschluss von Abstimmungsvereinbarungen bzw. ihre Änderungen durch Neuabschlüsse von Anlagen 7 – Mitbenutzung PPK – die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger heraus.
Rudolpho Duba, pixelio.de

Diskussionen um nicht „marktgerechte“ Preise seitens der Systeme sind nicht nur nicht zielführend, sondern gehen an den gesetzlichen Bestimmungen vorbei.

Hat man es dann endlich geschafft sich auf die Konditionen einer Mitbenutzung des kommunalen Erfassungssystems zu einigen und die erforderliche 2/3 – Mehrheit der Systeme liegt vor, bedeutet dies nicht zwingend, dass dies sodann von allen Systemen auch so akzeptiert wird. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Herausgabe eines Anteils am Sammelgemisch für alle Systeme ausgeschlossen wurde. Nach Auffassung einiger Systeme können allein Vereinbarungen zur gemeinsamen Sammlung der PPK-Abfälle durch Mehrheitsbeschluss durch den gemeinsamen Vertreter vereinbart werden, Regelungen zur gemeinsamen Verwertung seien dagegen individuell zwischen jedem System und dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger abzustimmen. In einem von uns betreuten Verfahren war hierzu das VG Neustadt an der Weinstraße angerufen worden.

Findet man keine Einigung stellt sich die Frage, wie der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger an sein Geld kommt. Hier ist, sofern eine Abstimmungsvereinbarung besteht, auf den häufig vertraglich vereinbarten Entgeltanspruch aus der Abstimmungsvereinbarung zu verweisen. Erste Tendenzen lassen erkennen, dass dieser Anspruch von den Systemen anerkannt wird. Der Rechtsstreit wird dann zu den Einzelheiten des Gebührenrechts ausgetragen.

Getrennte Erfassung von Alttextilien ab dem 01.01.2025

Viele öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger beschäftigt aktuell zudem die Frage, welche Anforderungen hinsichtlich der ab dem 01.01.2025 geltenden Getrennterfassungspflicht für die Fraktion Altkleider zu beachten sind. Neben den abfallrechtlichen Fragen sind nach wie vor insbesondere die straßenrechtlichen Aspekte der Aufstellung von Altkleidercontainern bzw. ihre Untersagung für die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger von Bedeutung. In diesem Zusammenhang dürfen wir auf zwei aktuelle Entscheidungen des OVG NRW verweisen, welche sich mit der Frage einer generellen Untersagung von Altkleider-Containern beschäftigt haben. In beiden Entscheidungen, OVG NRW, Urteil vom 16.05.2024, 11 A 1429/23) und OVG NRW, Urteil vom 26.06.2024, 11 A 2239/23 – kommen die Richter zum Ergebnis, dass ein ausnahmsloses (generelles) Verbot einer bestimmten Art von Sondernutzung unzulässig sei. Letztere Entscheidung nimmt zudem Stellung zur Frage der Zuständigkeit für die Erteilung oder Versagung einer straßenrechtlichen Erlaubnis.

Bei den Diskussionen rund um die Organisation einer kommunalen Altkleidererfassung ist zudem zu berücksichtigen, dass dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger Vorrang bei der Zuteilung von Standplätzen auf öffentlichen Flächen eingeräumt werden kann, da er seiner ihm nach § 20 KrWG obliegenden hoheitlichen Entsorgungspflicht nachkommt. Hierzu sei auf die Entscheidung des VG Aachen, Urteil vom 23.04.2024 – 10 K 223/23 verwiesen.

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