Der Anspruch, Abfall zu vermeiden, ist in § 3, Abs. 20 des KrWG enthalten. Leider ist er an dieser Stelle nach Auffassung der DGAW bereits zu spät. Das Gesetz regelt die Abfallvermeidung erst, wenn ein Produkt schon zu Abfall geworden ist und auch nur dann, wenn die Materialien, aus denen das Produkt besteht, wiederverwendet werden können.
Die Werterhaltung oder besser die nachhaltige Ressourcenschonung ist bei der Wiederverwendung von Produkten oder Teilen von Produkten am höchsten. Daher sollte das Abfallvermeidungsprogramm zuerst Maßnahmen unterstützen, die zur Erhaltung der Produkte beitragen. Erst danach sollte die Verwertung, das Recycling der Materialien adressiert werden.
Die Zuordnung der Abfallvermeidung zur Entsorgungswirtschaft ist grundsätzlich herausfordernd. Denn die kann Abfälle, die einmal angefallen sind, nicht vermeiden, sondern lediglich möglichst optimal verwerten. Der Beitrag der Abfallwirtschaft zur Abfallvermeidung erfolgt damit indirekt, indem durch die Abfallverwertung, Primärrohstoffe ersetzt werden können. Der Abfallvermeidung stehen außerdem diverse Konsum- und Produktionsinteressen, aber auch Vorschriften zur Hygiene und zum Abfallende entgegen, wohingegen konkrete (finanzielle) Anreize fehlen.
Die tatsächliche Abfallvermeidung muss deshalb bereits beim Produktdesign und bei den Konsumenten ansetzen. Wünschenswert wäre hier ein (verbesserter) Dialog zwischen allen Akteuren der Wertschöpfungskette, auch der Abfallwirtschaft. Neben Maßnahmen zur Förderung der Wiederverwertung, des Recyclings, der Langlebigkeit und der Kaskadennutzung, fordert die DGAW seit langem die Schaffung von Märkten für Rezyklate, z. B. durch Substitutionsquoten.
Die DGAW begrüßt ebenfalls, dass den im AVP dargestellten Konzepten und Stoffströmen jeweils Maßnahmen zur Umsetzung durch die verschiedenen Wirtschaftsakteure zugeordnet wurden. Auch die Förderung neuer Konsum-Konzepte, wie Sharing, Second Hand Plattformen und Product as a Service (PaaS), werden positiv gesehen.
Allerdings kritisiert die DGAW die fehlende bzw. nicht quantifizierbare Festlegung von Abfallvermeidungszielen, um den Erfolg des Programms messbar zu machen. Denn trotz aller Programme, Konzepte, Vorschriften und Forschungen, die in den Kapiteln 1 – 3 des AVP gelistet und behandelt werden, ist der „Erfolg“ – nämlich die Verminderung der Abfallmengen – in der Realität bisher nicht eingetreten.
Die Fortschreibung von Abfallvermeidungsprogrammen allein reicht offensichtlich nicht aus: Es müssten Taten und ein Umdenken der Konsumgewohnheiten folgen. Die Abfallwirtschaft mit dem KrWG sollte jedoch nicht der alleinigen der Adressat des Gesetzgebers sein, wenn das Programm messbar wirksam sein soll.