Die Deutsche Gesellschaft für Abfallwirtschaft e. V. bezieht in einem Positionspapier Stellung zur geplanten Verordnung über den Umgang mit Nährstoffen im Betrieb und betriebliche Stoffstrombilanzen (Stoffstrombilanzverordnung – StoffBilV).
Das Düngerecht wurde novelliert und damit alle organischen Dünger gleichgesetzt. Nach Ansicht der DGAW betrachtet der Gesetzgeber hierbei allerdings allein die Stickstoffeinträge und macht nicht von seiner Verpflichtung zum Schutz der Humusanteile im Boden Gebrauch. Weder in der novellierten Düngeverordnung noch im Entwurf der Stoffstrombilanzverordnung würden Möglichkeiten aufgezeigt, wie der Humusbestand im Ackerboden gepflegt wird, ganz zu schweigen von einem möglichen Humusaufbau durch entsprechende Zufuhr von Organik. Man ermöglicht sogar bei der Bilanzierung, einen Stickstoffverlust aus der Gülle einzurechnen. Bei Komposten, die letztendlich zum Humusaufbau führen, somit
eigentlich nur den Boden verbessern und in Wirklichkeit keine stickstoffhaltigen Pflanzendünger darstellen, wird mit dem jetzigen Entwurf der Einsatz quasi zu Nichte gemacht, heißt es vonseiten der DGAW.
Die DGAW schlägt daher eine andere Vorgehensweise vor. Die Stoffstrombilanzverordnung geht von 3-Jahres-Bilanzen aus. Der in Komposten respektive in Humusdüngern eingetragene Stickstoff ist naturgemäß stark gebunden und wird im Bilanzzeitraum unvermeidlich nur zu geringen Teilen verfügbar, so die Argumentation der DGAW. Als sinnvoll wird eine maximal 15%ige Anwendung in der 3-Jahres-Bilanzierung erachtet. Dieser Wert beinhalte bereits einen erheblichen Sicherheitsaufschlag und vermeide so, noch verschiedene Kompostarten zusätzlich
berücksichtigen zu müssen. Dies würde auch in voller Linie der gerade novellierten Düngeverordnung mit ihren gleichlautenden
Ausnahmeregelungen entsprechen, ist die DGAW überzeugt.
Von den Haushalten wird eine Bioabfalltrennung verlangt, Landkreise und Städte sammeln das Biogut und betreiben Bioabfallbehandlungsanlagen. Vor diesem Hintergrund kritisiert die DGAW, dass das Kreislaufwirtschaftsgesetz zum einen fordert, hochwertige Komposte zu erzeugen, „diese dann aber nicht mehr auf landwirtschaftlichen Flächen eingesetzt werden dürfen nur, weil man das Problem der lokal übermäßigen Gülledüngung nicht in den Griff bekommt.“