Die herstellereigene Branchenlösung im Automobilbereich wird vom Gesetzgeber laut einer Verlautbarung von CCR Logistics Systems als Musterbeispiel für eine auch nach den neuen Regeln zulässige Branchenlösung angesehen. Sie ist damit weiterhin als Alternative zur Lizensierung der Verpackungsmaterialien in einem dualen System erlaubt. Allerdings müssen die Mengenströme zu den Anfallstellen künftig noch transparenter dokumentiert werden. CCR steht Automobilherstellern und –importeuren seit Inkrafttreten der Verpackungsverordnung 1998 als „Beauftragter Dritter“ bei der Umsetzung ihrer Branchenlösung zur Verfügung.
Bei einer von der CCR veranstalteten Expertendiskussion am vergangenen Mittwoch erläuterte der mit der Verpackungsverordnung vertraute Rechtsanwalt Dr. Jan Dreyer (DLA Piper), dass die Änderungen der 7. Novelle nach den Tumulten in den dualen Systemen vor allem auf eine Erhöhung der Transparenz abzielten. Hinsichtlich der Branchenlösung bedeute dies, dass die Betreiber der Branchenlösung zukünftig der zuständigen Landesbehörde eine Teilnahmebestätigung aller Anfallstellen vorlegen müssen. Zudem müssten die Anfallstellen den Erhalt und die Menge der angelieferten Verpackungen dokumentieren. Auch Uwe Helmerking, der als Wirtschaftsprüfer für eine Vielzahl an Betrieben mit der Prüfung der Vollständigkeitserklärung betraut ist, sieht für die bisherige praktische Umsetzung durch die Automobilbranche mit der CCR keinen großen Änderungsbedarf.
Der Gesetzgeber habe gerade die Branchenlösung in der Automobilbranche angesichts ihres zuverlässigen Funktionierens in der Vergangenheit nie in Frage gestellt, so Helmerking. Er sehe entsprechend keinen Grund, warum es nach der Novelle anders sein sollte. Lediglich was die Mengenermittlung betrifft, sei der Gesetzgeber von nun an strenger und fordere eine transparente Dokumentation der vom Hersteller gelieferten und der von den Anfallstellen erhaltenen Mengen an Verkaufsverpackungen. Die Erfüllung dieser erhöhten Anforderungen müsse zukünftig bei Prüfungen der Vollständigkeitserklärung berücksichtigt werden. Dank der Mengenstromdokumentation durch die CCR werde dieser Anforderung bei der Branchenlösung der Automobilbranche jedoch schon immer Rechnung getragen.
Bis 30.11.2014 müssen alle Branchenlösungen – egal ob bestehend oder neu – bei der zuständigen Behörde angemeldet werden, damit sie mit in Kraft treten der 7. Novelle am 1.1.2015 gelten.