Wie der bvse weiter mitteilt, war das Urteil die Klassifikation der Wirtschaftszweige maßgebend, die die Herstellung von EBS als Abfallbehandlung und nicht als Produktionsprozess einstuft. „Diese Klassifikation ist nicht mehr zeitgemäß, denn sie widerspricht der Entwicklung der Abfallwirtschaft zur Rohstoffwirtschaft. Sie ist daher dringend zu überarbeiten, fordert Matthias Einsele, Vorsitzender des bvse-Fachverbands Altholz und Ersatzbrennstoffe.
Nach Auffassung des bvse besteht nun die Gefahr, dass das Urteil zu einer pauschalisierten Vorgehensweise der Hauptzollämter bei Anträgen für die Befreiung von der EEG-Umlage führt. „Ob eine Steuervergünstigung in Betracht komme, hänge aber stark vom Einzelfall ab und müsse individuell geprüft werden“, fordert bvse-Fachreferent Andreas Habel.
Laut bvse weisen hochwertige Ersatzbrennstoffe ähnliche Eigenschaften wie beispielsweise Kohle auf und finden genau in den gleichen Produktionsprozessen der Zementindustrie unmittelbar Verwendung. Allerdings mit dem Unterschied, dass sie dort im Drehrohrofen direkt die endlichen fossilen Energieträger ersetzen und so aktiv für Ressourcenschonung und die Einsparung von CO2 sorgen. Es sei völlig unverständlich, dass die Aufbereiter hochwertiger Ersatzbrennstoffe gegenüber der umlagebefreiten Gewinnung primärer Energieträger einen immensen Wettbewerbsnachteil in Kauf nehmen müssten.