Wendenburg wies darauf hin, dass im neuen Kreislaufwirtschaftsgesetz bewusst eine Regelung geschaffen wurde, die Einrichtungen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sinnvoll zu schützen. Doch dafür müssten die Einrichtungen vorhanden sein. Wenn eine Kommune eine Schrottsammlung untersage, obwohl sie keine eigene Sammlung betreibe, dann sei dies Ausdruck eines falschen Verständnisses von Rechtsstaatlichkeit.
Ebenso dürfte ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger sich nicht weigern, die Anzeige eines Sammlers entgegenzunehmen. „Ich habe aus Sicht des Bundes kein Verständnis dafür, dass manche Landkreise, obwohl sie keine Einrichtungen haben, eine Anzeige nicht entgegennehmen wollen.“ Ihm seien darüber hinaus Fälle bekannt, in denen Kommunen die Anzeigenpflicht zu einer Genehmigungspflicht umgewandelt hätten und den anzeigenden Firmen gesagt worden sei, dass sie keine Genehmigung bekämen. „Das steht nicht im Gesetz“, betonte Wendenburg. Jemand, der gewerblich sammeln will, müsse nur anzeigen. Er brauche dafür keine Genehmigung. Nur unter bestimmten Bedingungen könne die Sammlung untersagt werden.
Wendenburg kündigte außerdem an, in den kommenden Wochen das Abfallvermeidungsprogramm vorzulegen. Bis zu nächsten oder übernächsten Woche werde sich das BMU mit den Ländern abschließend geeinigt haben. Darüber hinaus bekräftigte er seine Absicht, jeden einzelnen Stoffstrom separat zu regeln und hierfür Quoten festzuschreiben. Zum Thema Klärschlammverwertung unterstrich er, dass Phosphor die wichtigste Ressource im Klärschlamm sei und diese am besten über die Monoverbrennung rückzugewinnen wäre. Deshalb solle künftig die Mitverbrennung von Klärschlamm nur noch erlaubt werden, wenn zuvor eine Phosphorbehandlung stattfinde.