Zur Klärung hat sich der bvse eigenen Angaben zufolge an die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) und das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) gewandt. Beide Institutionen hätten übereinstimmend mitgeteilt, dass ein aufgeklapptes A-Schild, ohne dass tatsächlich Abfälle geladen sind, keine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit im Sinne des Paragrafen 69 Absatz 2 Nummer 13 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) darstellt. Dem Kreislaufwirtschaftsgesetz sei lediglich eine Verpflichtung für den Fall des Abfalltransportes zu entnehmen.
„Es ist zu hoffen, dass diese Information auch an die Vollzugsbehörden vor Ort weitergegeben wird und es zukünftig nicht mehr zu ungerechtfertigten Bußgeldbescheiden kommt“, so Guschall-Jaik.