Hintergrund der BGL-Kritik am jüngst im Bundesgesetzblatt veröffentlichten KrWG: Eine Bestimmung in Paragraf 17, Absatz 3 des KrWG schreibt vor, dass „… die vom gewerblichen Sammler angebotene Sammlung und Verwertung der Abfälle wesentlich leistungsfähiger [sein muss] als die von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder dem von ihm beauftragten Dritten bereits angebotene oder konkret geplante Leistung.“ Es dürfe also ruhig etwas teurer sein, weil der Verbraucher ohnehin keine Wahl habe und zukünftig von wettbewerbsorientierten Preisen vielfach nur noch träumen dürfe, kommentiert der BGL mit scharfer Zunge.
BGL-Hauptgeschäftsführer Karlheinz Schmidt dazu: „Durch diese elementare Benachteiligung der privatwirtschaftlichen Konkurrenz wird den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsbetrieben zu geradezu mittelalterlich anmutenden Pfründen verholfen! Viele Bürger, die bereits dank staatlicher Reglementierungs- und Förderungswut unter permanent steigenden Stromkosten leiden, müssen sich nun zusätzlich auch auf Steigerungen bei der Kostenposition ‚Müllabfuhr‘ in ihren Betriebskostenabrechnungen gefasst machen.“