Zu messen habe sich ein derartiger Vorgang an kartellrechtlichen Grundsätzen. Entsprechend unterliege der Verkauf der Eurawasser auch dem Vorbehalt einer Prüfung durch das Kartellamt. Diese unabhängige Kontrolle, die insbesondere die Interessen der Bürger an einem funktionierenden Markt und transparentem Wettbewerb berücksichtigt, habe sich seit Jahrzehnten bewährt, betont der BDE in einer Mitteilung.
Entsprechend könne es die AöW nach Ansicht des BDE mit ihrer Forderung nach fairen und stabilen Entgelten nicht wirklich ernst meinen, da sich gerade die von der AÖW vertretenen öffentlichen Unternehmen einer unabhängigen Kontrolle der Wassergebühren durch das Kartellamt entziehen.