Die EG-CLP-Verordnung (Regulation on Classification, Labelling and Packaging of Substances and Mixtures)über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen ist Gegenstand des gefahrstoffbezogenen Arbeitsschutzrechts. Derzeit sei strittig, ob Recyclingbetriebe auch dann Stoffe notifizieren müssen, wenn sie als nicht gefährlich eingestuft werden, so die Wirtschaftsvereinigung. Das deutsche Reach-CLP-Helpdesk verneine zwar, dass Recyclingbetriebe auch dann Stoffe notifizieren müssten, wenn sie als nicht gefährlich eingestuft werde. Jedoch scheine diese Ansicht von der europäischen Chemikalienagentur ECHA und einigen deutschen Experten nicht geteilt zu werden, teilt die BDSV mit.
Das Thema gewinne dadurch besondere Bedeutung, dass die Recyclingwirtschaft in der Vergangenheit durchaus Verständnis und Unterstützung für die Forderung erfahren habe, dass die Betriebe für aus dem Abfallregime entlassene Stoffe möglichst problemlos das sogenannte Recyclingprivileg des Artikels 2 Absatz 7 (d) der Reach-Verordnung in Anspruch nehmen können. „Zurückgewonnene Stoffe“ unterliegen danach der Registrierungspflicht nach Reach nicht. BDSV-Hauptgeschäftsführer
Rainer Cosson: „Das Recyclingprivileg nach der Reach-Verordnung würde
ad absurdum geführt, wenn die Notifizierungspflicht nach der EG-CLP-Verordnung in vollem Umfang bestehen sollte. Immerhin steht zur Diskussion, dass die Recyclingbetriebe pro Stoff und Rechtseinheit 200 IUCLID-Felder ausfüllen müssen.“
Die BDSV habe bei den beteiligten Bundesministerien angeregt, dass die aufgetretene Rechtsunsicherheit im Zuge des derzeit beratenen deutschen GHS-Anpassungsgesetzes im Sinne der Förderung und nicht der Behinderung des Recyclinggedankens klargestellt werde.