Es ging um einen 9-kg-Eimer mit Salatmayonnaise sowie verschiedene Gebinde für Farben, Lacke und Verdünner wie Eimer und Dosen. Die ZSVR hatte den Eimer für Salatmayonnaise als systembeteiligungspflichtig eingestuft und bei den Verpackungen der Bauchemie je nach Füllgröße eine Einordnung teils als systembeteiligungspflichtig, teils als nicht systembeteiligungspflichtig vorgenommen. In beiden Fällen hatten die Unternehmen gegen die Einordnung ihrer Verpackungen geklagt. Zweifelsfrei handelt es sich bei den Eimern und Dosen beider Produktgruppen um Verkaufsverpackungen. Klärungsbedürftig war, ob diese Verpackungen „typischerweise“, so der Wortlaut im Verpackungsgesetz, also mehrheitlich, beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen und deshalb das Recycling dieser Verpackungen zu finanzieren ist. Über die Systembeteiligungspflicht von Verpackungen entscheidet die ZSVR anhand ihres Katalogs systembeteiligungspflichtiger Verpackungen. Dabei handelt es sich um eine Verwaltungsvorschrift, die sich auf eine typisierende Gesamtmarktbetrachtung stützt. Danach richtet sich, ob eine Verpackung typischerweise nach Gebrauch als Abfall beim privaten Endverbraucher anfällt. Wichtig ist, dass nicht eine einzelne Verpackung eines bestimmten Unternehmens bewertet wird, sondern es auf alle vergleichbaren Verpackungen in ganz Deutschland ankommt, also beispielsweise auf alle 9-kg-Eimer mit Salatmayonnaise. Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat nun die typisierende Betrachtung anhand objektiver Bewertungsmaßstäbe als sachgerecht bestätigt. Eine klare Absage erteilte es hingegen der herstellerbezogenen, individuellen Betrachtung.
Die Klageabweisungen und die erstinstanzliche Bestätigung des Katalogs stellen klar: Bei der Einordnung von Verpackungen hinsichtlich ihrer Systembeteiligungspflicht kommt es nicht auf den Vertriebsweg eines einzelnen Herstellers an. Entscheidend ist allein die Gesamtmarktbetrachtung. Auch in zwei weiteren Verfahren folgte das Verwaltungsgericht Osnabrück den ergangenen Einordnungsentscheidungen der ZSVR und untermauert damit die behördliche Entscheidungspraxis der ZSVR und des Umweltbundesamtes als Widerspruchsbehörde. In diesen Fällen ging es um Klärung der Frage, ob es sich bei Brillenetuis und Schnullerboxen überhaupt um Verpackungen handelt, was gerichtlich bestätigt wurde. In der Konsequenz sind es eindeutig Verpackungen mit Systembeteiligungspflicht, da diese typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen.
Die Urteile sind bisher nicht rechtskräftig. Die Verfahren werden voraussichtlich vor dem Oberverwaltungsgericht Lüneburg als Berufungsinstanz weiterverhandelt. Dennoch empfiehlt die ZSVR Unternehmen dringend, den Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen anzuwenden. Die Systembeteiligungspflicht besteht unabhängig von den Einordnungsentscheidungen der ZSVR und bleibt eine eigenverantwortliche Verpflichtung der Unternehmen – auch bei laufenden Verfahren. Unternehmen, die eine Vollständigkeitserklärung hinterlegen müssen, haben Abweichungen vom Katalog ausdrücklich im Prüfbericht darzustellen und mengenmäßig zu beziffern. Weichen Unternehmen oder Prüfer davon ab, tun sie dies auf eigenes Risiko. Ein Vorgehen, das angesichts der aktuellen Rechtsprechung das Compliance-Risiko erheblich erhöht. Die aktuellen Urteile bestätigen die Validität und Verlässlichkeit der typisierenden Gesamtmarktbetrachtung des Katalogs. Wer diesen anwendet, gewährleistet Compliance für sein Unternehmen und sichert faire Wettbewerbsbedingungen. Auch Verweigerer sollten spätestens jetzt handeln. Dafür ist der Katalog für alle auf der Webseite der ZSVR als Datenbank nutzbar.