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VG Köln: Permanenttragetaschen sind Verpackungen

Das Verwaltungsgericht Köln hat die Klage eines Unternehmens aus dem Lebensmitteleinzelhandel (LEH) gegen einen Einordnungsbescheid der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) abgewiesen. Es bestätigte erstinstanzlich, dass Permanenttragetaschen systembeteiligungspflichtige Verpackungen sind. Dabei ist es irrelevant, aus welchen Materialien sie bestehen, welches Unternehmen sie wo verkauft und wie Käufer*innen sie neben dem Gebrauch zur Mitnahme der erworbenen Waren verwenden.
Tim Reckmann, pixelio.de
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Das Urteil hat enorme Tragweite für Unternehmen fast aller Branchen, neben dem LEH beispielsweise für Drogerie-, Bau-, Garten-, Mitnahmemöbelmärkte, Tierbedarf oder Spielwaren. Denn es bedeutet: Wer seinen Kund*innen Permanenttragetaschen anbietet, ist vorbehaltlich einer abschließenden Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet, das Recycling dieser Verpackungen zu finanzieren. Ein Unternehmen aus dem LEH-Bereich hatte gegen eine Einordnungsentscheidung der ZSVR geklagt. Es vertritt die Auffassung, dass Permanenttragetaschen keine Verpackungen, sondern Produkte sind. Das Unternehmen begründete dies im Verfahren damit, dass Kund*innen die Tragetasche mehrfach und auch zu anderen Zwecken verwenden könnten und es sich somit um eine Allzwecktasche handelt.


Das Gericht hingegen bestätigte nun erstinstanzlich die Einordnung der ZSVR. Diese hatte die Permanenttragetasche im Sinne des Verpackungsgesetzes als eine Serviceverpackung und damit als systembeteiligungspflichtig eingestuft. Nach dem Gesetz ist für die Einordnung einer Verpackung eine abstrakte Zuordnung nach der „typischen“ Verwendung maßgeblich. Das zuständige Gericht ordnete die Tasche daher als Verpackung ein. Diese wird typischerweise zumeist an der Kasse erworben, dort durch die Kunden mit Waren befüllt und dient dazu, den Einkauf nach Hause mitzunehmen.


Das Gericht stellte klar, dass es unerheblich ist, ob das Unternehmen Permanenttragetaschen leer verkauft, unentgeltlich abgibt oder diese in der Verkaufsstätte im Einzelfall tatsächlich befüllt werden. Ebenso irrelevant ist, ob Kund*innen die Tasche an der Kasse oder anderswo im Geschäft angeboten bekommen oder diese gezielt zur mehrfachen Nutzung kaufen. Auch ein potenzieller Zweitnutzen als Sport-, Pfandflaschen- oder Aktentransporttasche spielt für die Einordnung keine Rolle.

Das Gericht hat die Sprungrevision zugelassen, das Revisionsverfahren ist bereits anhängig. Damit wird das erstinstanzliche Urteil nun direkt in der letzten Instanz vor dem Bundesverwaltungsgericht überprüft. Wird dieses dort bestätigt, wäre rechtsverbindlich geklärt, das Permanenttragetaschen systembeteiligungspflichtige Verpackungen sind. Das bedeutet, dass alle Unternehmen, die diese Tragetaschen an ihre Kunden abgeben, das Recycling dieser finanzieren müssen – unabhängig von der Branche. Daher sind Unternehmen schon jetzt gut beraten, das erstinstanzliche Urteil zu berücksichtigen und, soweit nicht bereits seit Inkrafttreten des Verpackungsgesetzes 2019 bereits erfolgt, ihre Permanenttragetaschen an einem System zu beteiligen.

Quelle: ZSVR

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