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Second-Hand-Plattformen auf dem Prüfstand

Nach europäischem Recht müssen Online-Händler Verbraucher*innen über ihre Rechte informieren und dürfen keine irreführenden Werbeversprechen machen. Das Umweltbundesamt hat im Rahmen einer EU-weiten Untersuchung des europäischen Verbraucherschutz-Netzwerks CPC Second-Hand-Plattformen unter die Lupe genommen. Ergebnis: Fast die Hälfte der untersuchten Plattformen informiert Verbraucher*innen nicht ausreichend über ihre Gewährleistungsrechte.
Illustrationen Icons nach Mees Groothuis; pixabay.com Deutschlandkarte: E. Zillner
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UBA-Präsident⁠ Dirk Messner sagte: „Den Second-Hand-Trend als Gegenbewegung zum Fast-Fashion-Konsum begrüße ich aus Sicht der ⁠Nachhaltigkeit sehr. Die Bestandsaufnahme des CPC-Netzwerks hat jedoch gezeigt, dass auch im Gebrauchtwarensektor durchaus noch Handlungsbedarf zur Verbesserung des Verbraucherschutzes besteht. Wichtig ist vor allem, dass die Umweltvorteile des Second-Hand-Shoppings realistisch dargestellt und dass Verbraucher*innen über ihre Rechte informiert werden.“

Ein Sweep des Verbraucherschutz-Netzwerks CPC (Consumer Protection Cooperation Network) ist eine EU-weit abgestimmte Untersuchung, um Anhaltspunkte für ggf. nachfolgende Rechtsdurchsetzungsverfahren zu finden. Der Sweep liefert Indizien, stellt Verstöße aber noch nicht rechtsverbindlich fest. In diesem Sweep wurden 356 Second-Hand-Verkaufsplattformen überprüft. Dabei wurde nicht nur der Bekleidungssektor ins Visier genommen, sondern unter anderem auch Plattformen für gebrauchte Elektroartikel, Bücher oder Fahrzeugteile. Die beteiligten Behörden und Verbände wollten insbesondere wissen, ob die Plattformen ihren durch Europarecht vorgegebenen Informationspflichten nachkommen und ob Werbung mit irreführenden Umweltaussagen (sog. „Greenwashing“) betrieben wird.

Ergebnis: Bei rund 45 Prozent der im Rahmen des Sweeps untersuchten Webseiten wurden Hinweise darauf erkannt, dass Verbraucher*innen nicht auf ihre gesetzlichen Gewährleistungsrechte hingewiesen werden, also auf die Rechte, die ihnen zustehen, wenn die gekaufte Ware mangelhaft ist. Rund 40 Prozent informieren nach dem gewonnenen ersten Eindruck nicht klar genug über das Widerrufsrecht, also das Recht, einen im Internet abgeschlossenen Vertrag innerhalb von 14 Tagen zu widerrufen. Diese Informationen müssen Online-Händler Verbraucher*innen nach der Verbraucherrechte-Richtlinie in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung stellen.

Darüber hinaus werben 34 Prozent der überprüften Webseiten mit Umweltaussagen. Nach der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken ist die Werbung mit Umweltaussagen verboten, wenn sie irreführend ist, also wenn sie einen in Wahrheit so nicht bestehenden Umweltvorteil suggeriert oder wenn wesentliche Informationen zurückgehalten werden, ohne die Verbraucher*innen die tatsächlichen Auswirkungen auf die Umwelt nicht einschätzen können. Positiv fiel auf: Nur rund 20 Prozent aller identifizierten Umweltaussagen wurden im Rahmen des Sweeps als potenziell irreführend eingestuft.

Für Deutschland koordinierte das Umweltbundesamt die Teilnahme an dem Sweep. Diese erfolgte gemeinsam mit dem Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs (Wettbewerbszentrale).

Die Untersuchung der beim Sweep erkannten Auffälligkeiten obliegt den national zuständigen Behörden und Stellen, die im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit Maßnahmen zur Beseitigung der von ihnen festgestellten Verstöße ergreifen.

Quelle: Umweltbundesamt

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