Hintergrund ist die Pflicht der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zur Getrennterfassung von Alttextilien. Danach müssen die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger seit dem 01.01.2025 ein System zur getrennten Erfassung von Textilabfällen anbieten. Als Folge landen nun – teilweise nach Aufforderung von Kommunen, des Umweltbundesamtes und von Verbraucherzentralen – verschmutzte und unbrauchbare Textilabfälle, Lumpen, Putzlappen und sonstige Reste vermehrt in den gewerblichen Sammlungen privater Entsorger.
Von der Kanzlei Pauly wurde diese Konstellation in den Blick genommen. Diese kommt zu dem Schluss: „Soweit vertragliche Regelungen nicht bestehen, dürfte dem privaten Entsorger bei faktischer Mitbenutzung der örtlich vorgehaltenen Sammelinfrastruktur durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Regelfall ein auf die Voraussetzungen der Geschäftsführung ohne Auftrag gestützter Aufwendungsersatzanspruch zustehen, da er für letzteren ein kostenträchtiges Geschäft besorgt: Die ‚unbrauchbaren‘ und eigentlich mit dem ‚Restmüll‘ zu entsorgenden Alttextilfraktionen unterfallen der Überlassungspflicht des Abfallbesitzers oder -erzeugers gegenüber dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, hätten also grundsätzlich durch diesen entsorgt werden müssen.“