In Anbetracht der schnellen Finalisierung befürchtet die ASA, dass eine gewissenhafte Prüfung ihrer und anderer Einwände nicht in dem gebotenen Umfang erfolgt ist. Hierzu sei es geboten, mit der Praxis noch einmal in den Dialog zu gehen. Dass nun zahlreiche Vorhaben im Schnellverfahren verabschiedet werden, birgt viele Risiken. Bedenklich ist dabei, dass notwendige Diskussionen und Anpassungen nicht mehr zugelassen werden.
Die Verordnung, die mit dem Ziel verabschiedet wurde, die Abfallwirtschaft in Deutschland zu reformieren, stößt auf erhebliche Kritik in mehreren zentralen Punkten. Ein besonders kritischer Aspekt ist die Überwachung der getrennten Sammlung, die durch die Einführung von § 3 a und die damit verbundene Dokumentationspflicht geregelt wird. Die ASA befürchtet, dass diese Anforderungen ins Leere laufen und für Unternehmen zu einem unverhältnismäßigen bürokratischen Aufwand führen könnten, ohne dass eine signifikante Verbesserung der Abfalltrennung erzielt wird. Die Kontrollen der Gewerbebetriebe sollen stichprobenmäßig durchgeführt werden, dabei wird ein Zufallsprinzip zugrunde gelegt, dass seinen Ursprung in einer vorherigen Risikoanalyse hat. „Auch wenn nun die dringend geforderte Kontrollinstanz der Gewerbebetriebe aktiv werden soll, so ist die Stichprobenregelung für die Betriebe nach wie vor nicht kalkulierbar. Bei einer Größenordnung von mehreren 100.000 Einwohnern der Städte und Gemeinden ist die Wahrscheinlichkeit einer Kontrolle mit der angedachten Regelung schwindend gering und lässt vermuten, dass der gewünschte Zweck, der damit verfolgt werden soll, weiterhin ausbleibt“ kritisiert Katrin Büscher, Geschäftsführender Vorstand der ASA die neuen Regelungen zum dringend geforderten Vollzug der Verordnung.
Darüber hinaus wird die Regelung in § 4 Absatz 3 und 5, die Ausnahmen von der Pflicht zur Vorbehandlung von Abfallgemischen vorsieht, als problematisch angesehen. Die ASA fordert eine klare und einheitliche Regelung z. B. mit Zusammensetzungsspannen, um sicherzustellen, dass alle Abfallgemische objektiv behandelt und deklariert werden, bevor sie in den Recyclingprozess gelangen.
Ein weiterer Kritikpunkt betrifft die Anforderungen an Vorbehandlungsanlagen gemäß § 6 Abs. 4 sowie deren Kopplung an die Sortier- und Recyclingquote nach Abs. 3 und 5. Die ASA weist darauf hin, dass die festgelegten Quoten nicht nur ambitioniert, sondern auch realistisch umsetzbar sein müssen, um die Recyclingziele tatsächlich zu erreichen. Die Evaluierung hat gezeigt, dass die Quoten extrem ambitioniert und nur in Einzelfällen zu erreichen sind. Der neu geschaffene Ermessensspielraum für die Behörde, von einzelnen Komponenten für die Abfallbehandlung abzusehen, ist an die Quotenerfüllung gekoppelt. „Die Handlungsspielräume der Behörden für Anforderungen an Abfallbehandlungsanlagen dürfen nicht von den Quoten abhängig gemacht werden. Durch die Neuregelung wird der Anschein erweckt, dass der Behörde durch diese Regelung ein erweiterter Handlungsspielraum eingeräumt würde. Dies ist de facto nicht der Fall“, macht Henning Schreiber, Geschäftsführer der KreisAbfallVerwertungsGesellschaft mbH Minden-Lübbecke deutlich.
Besonders besorgniserregend ist die durch die Regelung in § 14 zur Stichprobenkontrolle bei Anlagen zur energetischen Verwertung entstehende ungenaue Definition dieser Anlagen in § 2. Die ASA kritisiert, dass die Einstufung von Anlagen, die Abfälle zur energetischen Verwertung aufbereiten als „energetische Verwertung“ fachlich nicht korrekt ist. Diese Anlagen nehmen selbst keine thermische Verwertung vor, sondern produzieren unter anderem Fraktionen, die derzeit als Ersatzbrennstoffe für die thermischen Verfahren eingesetzt werden. Dies ist durch die Historie und aktuelle Lage im Entsorgungsmarkt bedingt. Die erzeugten Stoffströme sind nicht zwangsläufig in Zukunft ausschließlich energetischen Verfahren zuzuführen. „Eine Überarbeitung der Verordnung ist dringend erforderlich, um eine klare Trennung zwischen thermischer Verwertung und mechanisch-biologischer Abfallbehandlung zu gewährleisten. Beide Verfahren sind essentielle Bestandteile der Kreislaufwirtschaft und haben ihre Berechtigung. Sie sollten nicht gleichgestellt werden, um die unterschiedlichen Ziele und Ansätze nicht zu verwässern“ stellt Thomas Grundmann, Ehrenvorsitzender der ASA und Geschäftsführer des Ecowest-Unternehmensverbundes klar.
Die Arbeitsgemeinschaft Stoffspezifische Abfallbehandlung fordert daher eine umfassende Überprüfung und Anpassung der Gewerbeabfallverordnung, um sicherzustellen, dass sie den Anforderungen einer modernen und nachhaltigen Abfallwirtschaft gerecht wird. Wenn es hierfür notwendig wird, dass Umsetzungsverfahren zunächst auszusetzen, ist das der sinnvollere Weg.