„Ein hoher Anteil von vorbehandlungsfähigen Abfällen landet nach wie vor in der Müllverbrennung. Die vorgesehene Erweiterung des Anwendungsbereiches auf die Anlagen zur energetischen Verwertung von Abfällen ist längst überfällig und zwingend erforderlich. Jedoch sind die im Referentenentwurf vorgesehenen Stichprobenkontrollen, zu denen die Anlagen verpflichtet werden sollen, keinesfalls ausreichend“, erklärte bvse-Hauptgeschäftsführer Eric Rehbock.
Mit den Kontrollen sollen die Abfallerzeuger identifiziert werden, die den Ausnahmetatbestand zur direkten energetischen Verwertung in Anspruch nehmen, sowie die Einhaltung der GewerbeabfallV hinsichtlich der Art und Zusammensetzung der angelieferten Abfälle.
„Stichprobenkontrollen, die lediglich eine Sichtkontrolle sowie der Erhebung von Angaben umfassen, die die Anlagenbetreiber zur energetischen Verwertung ohnehin für ein ordnungsgemäß geführtes Betriebstagebuch benötigen, werden keine Lenkungswirkung in Richtung der rechtlich geforderten Vorbehandlung erzielen. Völlig inakzeptabel ist darüber hinaus, dass in dem vorgelegten Entwurf eine Möglichkeit der Fremdkontrolle durch die Behörden bei den Abfallverbrennungsanlagen fehlt“, hob Rehbock hervor.
In seiner Stellungnahme macht der bvse deutlich, dass für eine effektive Kontrolle mindestens vier unangemeldete Kontrollen auf den Betriebsgeländen der Abfallverbrennungsanlagen stattfinden müssten und Verstöße gegen Verpflichtungen ebenso wie bei den Abfallerzeugern und Vorbehandlungsanlagen mit Bußgeldern belegt werden sollten.
Ungleichbehandlung im Hinblick auf den Vollzug seien für den Verband weder nachvollziehbar noch akzeptabel, erklärte Rehbock auch im Hinblick auf die im Entwurf vorgesehene Ermächtigung der Behörden, bei vermeintlich vorliegenden Anhaltspunkten für eine fehlerhafte Dokumentation auf Kosten des Abfallerzeugers bzw. -besitzers einen Sachverständigen zur Prüfung beauftragen zu können.
„Wir befürchten, dass durch diese Ermächtigung die Behörden aus ihrem allseits bekannten Personalmangelproblem heraus dazu verleiten werden, voreilig davon Gebrauch zu machen – auf Kosten der Unternehmen.“
Aus diesem Grund fordert der bvse in den Entwurf eine Kostentragungsregelung aufzunehmen, die besagt, dass dem Abfallerzeuger die Kosten für das Sachverständigengutachten von der Behörde zu erstatten ist, wenn vom Gutachter keine Unregelmäßigkeiten in der Dokumentation festgestellt werden.
„Die Aufnahme eines entsprechenden Passus verringert zudem die Gefahr, dass Behörden voreilig zeit- und kostenintensive Sachverständigengutachten beim Abfallerzeuger anfordern“, ist bvse-Hauptgeschäftsführer Eric Rehbock überzeugt.
Positiv bewertet der Verbandschef, dass zur Überwachung der getrennten Sammlung die Erzeuger gewerblicher Abfälle künftig in einer Liste erfasst werden sollen. „Allerdings fehlt bisher noch eine Regelung zur Koordination der zuständigen Behörden und einheitliche Standards, die gewährleisten, dass in den Listen auch wirklich alle Gewerbetreibenden aufgeführt werden“, machte Rehbock deutlich.
Dringenden Verbesserungsbedarf sieht der Verbandschef auch bei den Vorschlägen zur Überprüfung von Betrieben durch die zuständigen Behörden. Im Hinblick auf Verstöße gegen die Gewerbeabfallverordnung.
„Die Regelung sieht vor, dass lediglich eine Prüfung von 10 Betrieben je 100.000 Einwohnern für die Behörden zwingend sein soll. Damit werden, je nach Region, nicht mal ein Prozent der Betriebe umfasst. Eine solch geringe Überprüfungsquote wird auch künftig keinen regelwidrig tätigen Abfallerzeuger dazu motivieren, sein Verhalten zu ändern. Wenn wir eine Stärkung des Recyclings von gewerblichen Siedlungs- sowie Bau- und Abbruchabfällen erreichen wollen, sollten die Behörden künftig mindestens 1/4 der gemäß Liste in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Betriebe kontrollieren“, fordert Rehbock.
Bei den im Referentenentwurf vorgesehenen Anforderungen an die Vorbehandlungsanlagen begrüßt der bvse die mittelstandsfreundliche Beibehaltung der Kaskadenlösung, mit einer vollzugsfreundlichen Beschränkung der Kaskade auf zwei Anlagen.
Kritik übt der Verband an der Erweiterung der Komponentenliste, die einen zusätzlich verpflichtenden Einbau von Nahinfrarotaggregaten zur Ausbringung von mindestens 85 % von Kunststoff, Holz und Papier vorsieht. Theoretisch könnte von dieser vorgeschriebenen Anlagenkonfiguration mit Zustimmung der zuständigen Überwachungsbehörde abgewichen werden, wenn die Recyclingquote von 30 Prozent eingehalten wird.
„Die Erfahrung mit der gültigen GewerbeaAbfV hat uns gezeigt, dass diese Zielquote auch beim derzeit besten Stand der Technik nicht gelingt. Daher lehnen wir die geplante Festlegung unserer Unternehmen auf diese eine Technologie ab und fordern, die bislang gültige Regelung, Nahinfrarotaggregate lediglich als Option zuzulassen, beizubehalten. Unsere Unternehmen benötigen Technologieoffenheit, die Innovationen in neue Behandlungstechniken fördert und die Betreiber der Vorbehandlungsanlagen nicht unangemessen einschränkt“, erklärte Rehbock.
Die Gewerbeabfallverordnung sollte die Vorbehandlung zur Förderung der Kreislaufwirtschaft unterstützen, dürfe bei der Trennung der Stoffe marktwirtschaftliches Handeln jedoch nicht verhindern, heißt es in der Stellungnahme.
Bei den neuen Regelungen zur getrennten Sammlung, Vorbereitung zur Wiederverwendung und dem Recycling von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen sieht der bvse insbesondere bei der Vorgabe, schon ab der Baustelle den endgültigen Entsorgungsweg in eine konkrete Anlage zu benennen, keinen Informationsgewinn oder Verbesserung im Hinblick auf den Vollzug. „Die vorgeschlagenen Änderungen führen nur zu zusätzlichem unnötigen Zeitaufwand und Kosten für alle Beteiligten“, verdeutlichte bvse-Hauptgeschäftsführer Rehbock.
Wichtig für den Vollzug und eine ausreichende Überwachung der GewAbfV bezüglich der Bau- und Abbruchabfälle seien Informationen über die Abfallerzeuger und -besitzer. Hierfür sollte eine grundsätzliche Anzeige- und/oder Genehmigungspflicht für alle Abbruch- und Bauvorhaben eingeführt und weitreichende Freistellungen davon zurückgenommen werden.