Die Ergebnisse fließen in die Fortentwicklung des Mindeststandards ein. Insbesondere werden differenziert nach Verpackungsarten quantitative Aussagen zur Verfügbarkeit bestehender Sortier- und Verwertungsstrukturen getroffen. Auf dieser Basis ist bereits heute im Mindeststandard geregelt, in welchen Fällen es eines Einzelnachweises zum tatsächlichen Recycling bedarf. Sofern für über 80 Prozent des Stoffstroms Kapazitäten nachgewiesen sind, wird unterstellt, dass eine ausreichende Recyclinginfrastruktur vorhanden ist. Decken die Sortier- und Verwertungskapazitäten weniger als 20 Prozent des Stoffstroms ab, müssen Unternehmen schon heute einen Einzelnachweis über die Verwertung erbringen. Liegen begrenzte Recyclingkapazitäten zwischen 20 und 80 Prozent vor, kann ein solcher Einzelnachweis schon seit 2019 verlangt werden.
Meilenstein für künftige Weiterentwicklung des Mindeststandards
Um ein hochwertiges Recycling weiter zu fördern, ist es sinnvoll, die Einstufungen zu den faktischen Sortier- und Verwertungskapazitäten noch stärker zu konturieren. Nur so entsteht ein Interesse am Aufbau von Recyclingkapazitäten. Tatsächlich sind diese für einzelne Verpackungsmaterialien rückläufig, hier gilt es entgegenzuwirken. Der Lösungsvorschlag im Konsultationsverfahren: Abschaffung der großen Bandbreite zwischen 20 und 80 Prozent, für die keine echte Regelung vorlag. Das würde die Anwendung und Interpretation des Mindeststandards vereinfachen und das hochwertige Recycling fördern.
Für und Wider im Konsultationsverfahren
Damit der Mindeststandard eine nachhaltige Lenkungswirkung entfalten kann, braucht es eine ganzheitliche Lösung. Zum einen durch die Unternehmen, indem sie ihre Verpackungen kreislauffähig gestalten. Zum anderen durch die Systeme und Produktverantwortlichen, die dafür sorgen müssen, dass die Recyclinginfrastrukturen faktisch zur Verfügung stehen. Das sprach für die vorgeschlagene Lösung. Es wurde jedoch im Konsultationsverfahren vorgebracht, dass zeitliche Vorläufe stärker berücksichtigt werden müssen. Zudem müssten einheitliche Mess- und Testverfahren definiert werden, wie eine ausreichende Recyclingkapazität für eine konkrete Verpackung ermittelt wird.
Somit war nach dem Konsultationsverfahren die Lösung klar. Der Weg, die Recyclingkapazitäten stärker in den Fokus zu nehmen, ist richtig und wird weiterverfolgt, jedoch nicht mit dem Mindeststandard 2023. Das Thema ist ohnehin hoch priorisiert im Entwurf der geplanten Europäischen Verpackungsverordnung. So ist damit zu rechnen, dass Verpackungen künftig immer wiederverwendbar oder recycelbar sein müssen; auch wenn konkrete Anforderungen und Grenzwerte der zu erwartenden europäischen Regelungen noch nicht abschließend definiert sind. Sich darauf frühzeitig und strukturiert vorzubereiten, ist eine Chance und sichert die Verkehrsfähigkeit der Verpackungslösung.
Recycling von Altglas: Auf die Lichtdurchlässigkeit kommt es an
Im diesjährigen Mindeststandard hat die ZSVR einen Grenzwert für die Lichtdurchlässigkeit (Transluzenz) von Glas definiert. Daraus ergibt sich, ob eine Verpackung aus Glas verwertbar ist. Ist eine Glasverpackung nicht lichtdurchlässig, wird sie in den Anlagen als Störstoff aussortiert, da sie nicht recyclingfähig ist. Dies ist zum Beispiel bei lackierten Flaschen der Fall.
Nitrocellulose in Druckfarben: Hindernis für das Recycling
Im Mindeststandard 2023 werden Nitrocellulose (NC)-basierte Druckfarben im Zwischendruck als nicht recyclingfähig eingestuft. NC beeinträchtigt aufgrund einer eingeschränkten Temperaturbeständigkeit den mechanischen Recyclingprozess und mindert die Qualität von Rezyklaten.