Mit dem gleichzeitig festgestellten Abfallende für QUBA-gütegesicherte Ersatzbaustoffe und den freigegebenen LAGA FAQ als Vollzugshilfe der EBV zeigt sich bvse-Geschäftsführer Stefan Schmidmeyer überaus zufrieden.
„Was lange währt, ist endlich gut: Bisher strittige, essenzielle Punkte sind nach vielen gemeinsamen Anstrengungen im Sinne unserer Branche für eine effektive Kreislaufwirtschaft geklärt“, freut sich der bvse-Geschäftsführer für den Fachverband Mineralik – Recycling und Verwertung und bedankt sich gleichsam beim Bayerischen Umweltministerium und Staatsminister Thorsten Glauber für die hervorragende und konstruktive Zusammenarbeit in den letzten Monaten.
Produktstatus für QUBA-zertifizierte Ersatzbaustoffe in allen Materialklassen
„Ein besonderer Grund zur Freude ist die Einführung des Abfallendes für Ersatzbaustoffe. Voraussetzung dafür ist, dass das Material unter Einhaltung der Anforderungen der EBV und zusätzlich im Rahmen eines Qualitätssicherungssystems hergestellt wurde“, erklären bvse- und Baustoff Recycling Bayern-Geschäftsführer Stefan Schmidmeyer und QUBA-Geschäftsführer Thomas Fischer.
„Damit werden QUBA-zertifizierte Ersatzbaustoffe in Bayern nun endlich als Produkte eingestuft – und zwar in allen Materialklassen. Sie unterfallen nicht mehr dem Abfallrecht. Entsprechend ist auch die Angabe eines Abfallschlüssels auf dem Lieferschein nicht mehr notwendig“, stellt Thomas Fischer fest.
Neue Voraussetzung für Einbau von MEB auf kiesigen Deckschichten ohne behördliche Einzelfallentscheidung
Aber auch die Bekanntmachung weiterer bislang mit Unsicherheiten für die Branche behafteten Vorgaben für den Einbau Mineralischer Ersatzbaustoffe, wurden für die Handlungsfähigkeit der Branche vorteilhaft konkretisiert:
Künftig ist der Einbau von Mineralischen Ersatzbaustoffen (MEB) auf kiesigen Deckschichten gemäß den Vorgaben der EBV (s. Einbautabellen) auch auf kiesigen Deckschichten ohne Einzelfallentscheidung durch die Behörden möglich. Voraussetzung dafür ist, dass am Feinbodenanteil die Hauptbodengruppe (Sand, Lehm, Schluff, Ton) nach KA 5 bestimmt worden ist. „Gemäß KA 5 erfolgt die Bestimmung der Bodenart des mineralischen Feinbodens im Gelände durch die Fingerprobe. Das Bodenmaterial wird dabei zwischen Daumen und Zeigefinger gerieben und geknetet. Körnigkeit, Bindigkeit und Formbarkeit des Materials können mit ausreichender Genauigkeit am schwach feuchten Bodenmaterial festgestellt werden“, präzisiert Schmidmeyer hierzu.
Zudem legen die LAGA FAQ bei kiesigen Deckschichten künftig fest, dass, soweit oberhalb des höchsten zu erwartenden Grundwasserstands (zeHGW) mehrere geringmächtige Schichten aus Sand, Lehm, Schluff und Ton in die Kiese eingelagert sind, diese zusammenaddiert werden können. Darüber hinaus kann die erforderliche Deckschicht mit Zustimmung der Behörden künstlich hergestellt werden.
Deutliche Erleichterungen beim Eignungsnachweis (EgN)
„Auch beim Eignungsnachweis stellen die nun in Bayern eingeführten Regelungen deutliche Erleichterungen für die Arbeitsabläufe dar“, zeigt sich der bayerische Mineralikexperte erleichtert. Denn sofern durch einen EgN nachgewiesen wurde, dass die jeweils beste Materialklasse (z. B. RC-1) eingehalten werden kann, ist eine Überprüfung der „schlechteren“ Klassen ab sofort darin eingeschlossen.
„Damit entfallen weitere kosten- und zeitaufwendige EgN für denselben Ersatzbaustoff, also z. B. für RC-2 und RC-3. Ein neuer EgN ist nur dann zu erstellen, wenn Ersatzbaustoffe hergestellt werden, die vom bisherigen EgN noch nicht erfasst sind, oder Änderungen an der Aufbereitungsanlage und an den Verfahrensabläufen vorgenommen wurden, die eine Änderung der Qualität, der Zusammensetzung oder Beschaffenheit der hergestellten Ersatzbaustoffe zur Folge haben könnte“, betont Schmidmeyer.
Anzahl der Laborproben richtet sich nach Fallkonstellation
Für die Anzahl von Laborproben im Rahmen der Güteüberwachung bzw. bei der Untersuchung von unaufbereitetem Bodenmaterial und Baggergut sind künftig zwei Fallkonstellationen zu unterscheiden, erklärt Schmidmeyer.
„Bei der Untersuchung von aufbereiteten Ersatzbaustoffen sind zwei Laborproben und daraus eine Laboranalyse ausreichend, wenn die Eingangsmaterialien zur Herstellung von Ersatzbaustoffen durch chemische Analysen oder Informationen zur Herkunft (z. B. sortenreine Fraktionen aus dem selektiven Rückbau) deklariert und diese Deklaration vor dem Herstellungsprozess durch die Annahmekontrolle überprüft wurde. Dagegen ist für die Untersuchung von nicht aufbereitetem Bodenmaterial und Baggergut eine abfallrechtliche Deklaration gemäß PN98 ggf. mit Probenreduktion nach LAGA-Handlungshilfe notwendig. „Im letzteren Fall sind also grundsätzlich mindestens zwei Laborproben und -analysen vorgeschrieben.“
Keine Doppeluntersuchung für geprüfte, güteüberwachte und zertifizierte RC-Baustoffe
Für zum 01.08.2023 bereits nach RC-Leitfaden geprüfte, güteüberwachte und zertifizierte RC-Baustoffe werden keine Nachuntersuchungen nach EBV notwendig. Es gelten folgende Zuordnungen: RW 1 = RC-1 | RW 2 = RC-3.
Der bvse-Geschäftsführer weist jedoch auf die Besonderheit bei RC-Baustoffen mit überwiegendem Ziegelanteil hin, bei dem der Parameter Vanadium nachzuuntersuchen ist.
Keine Güteüberwachung für Bodenmaterial-Aufbereitung und -Wiederverwendung auf derselben Baustelle
Das Sieben mit Sieblöffel oder mobiler Siebanlage sowie die Behandlung mit Bindemitteln vor Ort stellt aus Sicht des bayerischen Umweltministeriums (StMUV) keine Aufbereitung im Sinne der EBV dar. „Sofern die behandelten Bodenmaterialien ausschließlich wieder auf derselben Baumaßnahme eingesetzt werden, muss ergo keine Güteüberwachung nach EBV erfolgen“, hebt Schmidmeyer hervor. Ganz im Gegenteil zu behandelten Bodenmaterialien, die auf anderen Baumaßnahmen eingesetzt werden sollen. „Diese unterliegen in jedem Fall der Güteüberwachungspflicht.“