Damit werden in Zukunft mineralische und natürliche Baustoffe bei Ausschreibungen der öffentlichen Hand nicht nur erstmals gleichberechtigt behandelt. Sekundärbaustoffe erhalten bei gleicher Eignung sogar den Vorzug. Diese neuen Bestimmungen in Paragraf 2 LKrWG sind jedoch nicht justiziabel. Aus Sicht des FEhS – Institut für Baustoff-Forschung ist der Rechtsweg für Unternehmen aber unabdingbar, um Ressourcenschonung und Rohstoffeffizienz auch konsequent in der Praxis durchzusetzen. Geschäftsführer Thomas Reiche hatte bei der Sachverständigenanhörung im NRW-Umweltausschuss am 19.11.2022 eine Änderung des entsprechenden Passus‘ gefordert.
Reiche vermisst beim neuen Landesgesetz den Mut zu einem großen Schritt nach vorne: „So sehr wir uns über den richtigen Impuls zur Förderung von markterprobten Baustoffen aus der Stahlindustrie freuen, bedauern wir, dass sich die Landesregierung nicht auch zum letzten Schritt durchringen konnte: Rechtsansprüche Dritter festzuschreiben. Denn nur wenn Unternehmen bei Nichtbeachtung der Bevorzugung klagen können, wird sich die Ausschreibungspraxis der öffentlichen Hand nachhaltig ändern. Wir brauchen hier ein Umdenken bei den ausschreibenden Stellen, die bei den mineralischen Baustoffen für 70 Prozent des Auftragsvolumens verantwortlich sind. Eine aktuelle Ausschreibung zu einem Straßenbauwerk in Nordrhein-Westfalen, bei der nur natürliche Gesteinskörnungen zugelassen sind, zeigt die Diskrepanz zwischen Theorie und Praxis der Kreislaufwirtschaft auf.“
In Nordrhein-Westfalen, dem größten Stahlstandort Europas, entstehen bei der Herstellung von Stahl jährlich sechs Millionen Tonnen Eisenhüttenschlacken. In Deutschland sind es jedes Jahr 12 Millionen Tonnen. Aus dem industriellen Nebenprodukt werden güteprüfte und begehrte Baustoffe hergestellt. Sie leisten einen wichtigen Beitrag zur Schonung natürlicher Ressourcen. Durch die Verwendung von Eisenhüttenschlacke konnte in den letzten sieben Jahrzehnten der Abbau von über einer Milliarde Tonnen Naturgestein vermieden werden. Durch die Substitution von Portlandzementklinker durch Hüttensand im Zement wurde im gleichen Zeitraum die Emission von über 210 Millionen Tonnen CO2 vermieden.
Die beschlossenen Änderungen des Landesabfallgesetzes in NRW sind unter dem neuen Titel „Kreislaufwirtschaftsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeskreislaufwirtschaftsgesetz – LKrWG)“ aufgeführt. Sie resultieren aus der inhaltlichen Anpassung an das Kreislaufwirtschaftsrecht des Bundes und der Europäischen Union. Im Vordergrund steht die Übernahme der fünfstufigen Abfallhierarchie: Vermeidung, Vorbereitung zur Wiederverwendung, Recycling, sonstige Verwertung und Beseitigung. Mit dem Ziel, unter anderem bei Bauvorhaben den Umweltschutz zu verbessern und die Ressourceneffizienz zu fördern.