“Die Gesetzesnovelle sollte nach dem Willen des Gesetzgebers den fairen Wettbewerb der Systeme befördern“ sagt Stiftungsvorstand Georgios Chryssos. „Das Gegenteil ist der Fall – das neue Gesetz bewirkt eine massive Benachteiligung von Systemen, die neu in den Markt eintreten, gegenüber Altsystemen.“
GRS-Bedenken im Gesetzgebungsverfahren nicht berücksichtigt
Bereits im Gesetzgebungsverfahren hatte GRS Batterien darauf hingewiesen, dass die Vorschriften des § 16 Abs. 3 und des § 31 Abs. 6 und 7 des Gesetzes zwei unterschiedliche Berechnungsmethoden zur Bestimmung der Sammelquoten vorsehen, die neu gegründeten Rücknahmesystemen eine weitaus höhere Rücknahmeverpflichtung und Verwertungs- und Kostenlast aufbürden als bestehenden Rücknahmesystemen. GRS Batterien hatte mehrfach auf den insoweit vorliegenden Regelungsfehler aufmerksam gemacht. Dies ist seitens des Bundesumweltministeriums und auch im weiteren Gesetzgebungsverfahren ignoriert worden. Aus diesem Grund habe sich GRS Batterien entschieden, Verfassungsbeschwerde gegen die betreffenden Regelungen zu erheben. Diese sei nun am 05.01.2021 beim Bundesverfassungsgericht eingereicht worden.
Verfassungsbeschwerde eingereicht
Als Beschwerdeführer macht GRS Batterien geltend, dass die gesetzlichen Neuregelungen Grundrechte aus Artikel 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit) und Artikel 3 Abs. 1 GG (Gleichbehandlungsgrundsatz) verletzten. GRS Batterien als Betreiberin eines mit Wirkung zum 06.01.2020 zugelassenen Rücknahmesystems für Geräte-Altbatterien nach § 7 Batteriegesetz werde durch die gesetzlichen Neuregelungen gegenüber anderen Rücknahmesystemen, die bereits seit längerem tätig sind, in grundrechtsrelevanter Weise ungleich behandelt, indem ihr für die in ihr Rücknahmesystem wechselnden Hersteller (Inverkehrbringer) von Gerätebatterien um ein Mehrfaches höhere Rücknahme- und Entsorgungslasten auferlegt würden, als sie die seit längerem bestehenden bzw. zugelassenen Rücknahmesystemen zu tragen haben. Die Benachteiligung betreffe auch andere neue Rücknahmesysteme im ersten und zweiten Tätigkeitsjahr bzw. Unternehmen, die zukünftig als solche tätig werden wollen.
GRS habe daher im Rahmen der Verfassungsbeschwerde beantragt, § 16 Abs. 3 und § 31 Abs. 6 und 7 BattG insoweit für mit Artikel 12 Abs. 1 und Artikel 3 Absatz 1 GG unvereinbar und nichtig zu erklären, als sie für Rücknahmesysteme im ersten und zweiten Kalenderjahr ihrer Tätigkeit eine andere Berechnungsweise für die Ermittlung der Sammelquote vorgeben als für Rücknahmesysteme, die sich bereits mindestens im dritten Kalenderjahr ihrer Tätigkeit befinden.
„Sammelquotenkarussell“ scheint eröffnet
Die aus Sicht von GRS Batterien unrichtigen und verfassungsrechtlich unzulässigen Vorgaben zur Sammelquotenberechnung im BattG und die im Gesetz fehlenden Rückstellungs- und Garantieverpflichtungen ermöglichzen die risikofreie Reduzierung der herstellerindividuellen Rücknahmeverpflichtung. Aktuelle Neugründungen von Rücknahmesystemen würden das von GRS Batterien prognostizierte „Quotenkarussel“ zur Reduzierung der Rücknahmeverpflichtungen nun als neues Geschäftsmodell in der Batterierücknahme vermuten lassen.