Der VKU begrüßt zahlreiche Inhalte der geplanten Novellierung, insbesondere die ambitionierten Regelungen zur Stärkung von Abfallvermeidung und Wiederverwendung. Der vorliegende Gesetzentwurf enthält allerdings auch Bestimmungen, die kommunale Entsorgungsstrukturen schwächen und das Ziel der Verringerung der Vermüllung der Umwelt verfehlen könnten.
Herstellerverantwortung in der Stadtsauberkeit
Erstmals nimmt das Kreislaufwirtschaftsgesetz die Produkte in den Blick, die besonders häufig unachtsam weggeworfen werden, und schafft eine Rechtsgrundlage für die künftige Beteiligung der Hersteller an den Reinigungskosten ihrer Produkte. Der VKU spricht sich dafür aus, dass hier alle litteringintensiven Produkte in die Herstellerverantwortung einbezogen werden können und nicht nur ganz bestimmte Einwegkunststoff-Produkte. Jetzt besteht die Chance, auch andere Produkte, die mit einem hohen Reinigungsaufwand verbunden sind, wie etwa Kaugummis oder Pizzakartons, mit einer Herstellerverantwortung zu belegen. Der Gesetzgeber sollte sich diese Handlungsoption nicht verbauen.
Verlässliche kommunale Entsorgungsstrukturen schützen
Kritisch bewertet der VKU auch die erweiterte Zulassung von freiwilligen Rücknahmen von Produktabfällen durch Hersteller und Vertreiber: Hersteller sollen in Zukunft Abfälle aus eigenen Produkten sowie auch aus Fremdprodukten annehmen können. Es ist absehbar, dass Hersteller und Vertreiber nur solche Produktabfälle zurücknehmen werden, mit denen sich Geld verdienen lässt, wie etwa Textil- oder Metallabfälle. Für die Kommunen bleiben dann im schlimmsten Fall nur noch Rest- und Sonderabfälle übrig. Die Frage liegt auf der Hand: Wie soll in Deutschland ein gut ausgebautes Netz von Wertstoffhöfen funktionsfähig bleiben, wenn sich jede Supermarktfiliale zum Wertstoffentsorger erklären kann? Nach Überzeugung des VKU sollten freiwillige Rücknahmen von herstellerfremden Produktabfällen nur dann zugelassen werden, wenn damit ein nachgewiesener Vorteil für die Kreislaufwirtschaft verbunden ist.
Gleiches Recht für alle
Nachbesserungsbedarf sieht der VKU auch in der Frage der Klagebefugnis öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger gegenüber gewerblichen Sammlern von Haushaltsabfällen. Laut Gesetzentwurf soll den Kommunen eine Klage nicht möglich sein, selbst wenn die gewerbliche Sammlung der kommunalen Sammlung Wertstoffe entzieht und so die kommunale Entsorgung beeinträchtigt – umgekehrt ist es gewerblichen Sammlern jedoch zweifellos möglich zu klagen, wenn sie von der Behörde in ihrer Sammeltätigkeit beschränkt werden. Diese Asymmetrie ist nicht gerecht. Zudem schadet sie der Hausmüllentsorgung insgesamt. Da sich gewerbliche Sammler gegen behördliche Verfügungen gerichtlich wehren können, muss auch der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger klagen können, wenn die Behörde eine angezeigte gewerbliche Sammlung einfach durchwinkt.