Die Entsorgungsunternehmen bemühten sich, diese Unterbrechungen durch die Nutzung ihrer genehmigten Lager- und Zwischenlagerkapazitäten abzufedern, um eine ordnungsgemäße Entsorgung weiter sicherzustellen. So habe bisher zum Beispiel vermieden werden können, dass Abfälle (Bauschutt, Bodenschutt etc.) auf Baustellen verbleiben müssen und damit ein geordneter Baustellenablauf verzögert oder sogar verhindert wird.
Allerding, darauf weist bvse-Geschäftsführer Stefan Schmidmeyer hin, stoßen Entsorgungsunternehmen mittlerweile an ihre Kapazitätsgrenzen. Schmidmeyer: „Erweiterungen dieser Kapazitäten sind dringend geboten, um auch weiterhin eine reibungslose Baustellenentsorgung gewährleisten zu können. Die Unternehmen müssen hier flexibel und schnell reagieren können, wobei uns klar ist, dass die zuständigen Behörden in Zeiten der Coronavirus-Krise nicht so zeitnah entscheiden können, wie das wünschenswert wäre.“
Der bvse habe daher die Bundesländer angeschrieben, auf die Problematik hingewiesen und eine praktikable Lösung vorgeschlagen. Aus seiner Sicht wäre es ein gangbarer Weg, dass Überschreitungen bis 25 % der genehmigten Kapazitäten einer Entsorgungsanlage bis zum Ende dieser Krise von den zuständigen Behörden geduldet werden. Betroffen wären davon insbesondere Anlagen zur Zwischenlagerung und Aufbereitung von mineralischen Bau- und Abbruchabfällen inkl. Bodenaushub sowie Anlagen zur Vorbehandlung von Baustellenabfällen und gemischten Bau- und Abbruchabfällen (überwiegend nicht-mineralisch).
Damit würden zum einen die zuständigen Behörden entlastet und unsere Entsorgungsunternehmen könnten flexibel und rechtskonform auf die aktuelle Situation reagieren, so der bvse in seinem Schreiben an die Umweltminister der Bundesländer.
Während Hessen und Berlin sich offen für eine unternehmensbezogene Erhöhung der Lagerkapazitäten im Einzelfall gezeigt haben, wurde das bayerische Umweltministerium konkreter und teilte mit, dass eine temporäre Kapazitätserweiterung der genehmigten Lager- und Zwischenlagerflächen von ca. 10 bis 15 % in der Regel als unwesentliche Änderung der Anlage angesehen werden, wenn keine anderen als die genehmigten Stoffe zur Lagerung kommen. Ebenso wie Hessen und Berlin weist Bayern jedoch daraufhin, dass eine Anzeige nach § 15 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) grundsätzlich ausreichend, aber auch notwendig ist. Bedingung dafür sei eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit der zuständigen Behörde und, insbesondere in Bezug auf die Umweltauswirkungen der Kapazitätserhöhung, aussagekräftige Unterlagen.
„Wir würden uns wünschen, dass die anderen Bundesländer dem Beispiel Bayern folgen und die jeweiligen Landesumweltministerien die zuständigen Behörden entsprechend informieren und damit eine sachgerechte und zügige Bearbeitung ermöglichen würden“, so Schmidmeyer abschließend.
bvse: Baustellenentsorgung mit Erhöhung Lager- und Zwischenlagerkapazitäten ermöglichen
Aufgrund der Corona-Krise kommt es mittlerweile bei der Entsorgung von Abfällen immer wieder zu Unterbrechungen in den Entsorgungswegen, da Wertstoffhöfe, Deponien, Vorbehandlungs- und Aufbereitungsanlagen nicht mehr oder nur noch im reduzierten Umfang geöffnet haben, wie der bvse berichtet.