Janz betonte, dass es bisher keine Legaldefinition des chemischen Recycling gebe. Das allgemeine Verständnis des BMU sehe das chemische Recycling als Teilmenge der rohstofflichen Verwertung. Daher sei es auch als Recycling gemäß Kreislaufwirtschaftsgesetz zu verstehen. Anders sehe es allerdings im Verpackungsgesetz aus. Hier sei die werktstoffliche Verwertung als Verwertungsverfahren definiert, bei denen stoffgleiches Neumaterial ersetzt wird. Die chemische Struktur der Kunststoffverpackungen müsse erhalten bleiben. Daher sei das chemische Recycling keine werkstoffliche Verwertung gemäß Verpackungsgesetz. Eine Anrechnung der chemisch recycelten Mengen an Kunststoffverpackungen auf die Quote der werkstofflichen Verwertung sei daher nach Auffassung des BMU rechtlich nicht möglich.
Allerdings, so Janz weiter, könne das chemische Recycling von Kunststoffverpackungen zur Erfüllung der GEsamtverwertungsquote herangezogen werden. Zudem könne es eine interessante Alternative zur energetischen Verwertung bestimmter Kunststoffabfälle mit hohem Schadstoffgehalt und schlechter Recyclingfähigkeit sein, etwa aus dem Automobilbereich oder aus Elektroaltgeräten. Allerdings müsse die Schadstoffentfrachtung gesichert und die ökologischen Auswirkungen geringer als bei anderen Verfahren sein. Grundsätzlich stehe das BMU dem chemischen Recycling offen gegenüber und verfolge die Entwicklung der Verfahren mit Interesse.