Das Kabinett beschloss heute die „Achte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Abfallwirtschaft einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst“. Die Verordnung tritt am ersten Tag des ersten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats, voraussichtlich also dem 1. Januar 2020, in Kraft und am 30. September 2022 außer Kraft.
Die Tarifpartner – BDE, VKA und Ver.di) – hatten sich bereits Mitte dieses Jahres auf folgende Mindestlöhne in der Abfallwirtschaft verständigt:
01.10.2019 bis 30.09.2020 – 10,00 EUR pro Zeitstunde
01.10.2020 bis 30.09.2021 – 10,25 EUR pro Zeitstunde
01.10.2021 bis 30.09.2022 – 10,45 EUR pro Zeitstunde
Die Tarifpartner der in Deutschland tätigen privaten und öffentlichen Entsorgungswirtschaft hatten im Nachgang beim Bundesarbeitsministerium die Allgemeinverbindlichkeit des neuen Branchenmindestlohns beantragt. Die Allgemeinverbindlichkeitserklärung für die gesamte Branche erfolgte wie in den Vorjahren nach dem Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Arbeitnehmer-Entsendegesetz – AEntG). Der Branchenmindestlohn gilt somit auch für Betriebe, die nicht tariflich gebunden sind.
Zuletzt lag der Branchenmindestlohn für die Abfallwirtschaft in Deutschland bei 9,10 EUR (2017). Vom Branchenmindestlohn zu unterscheiden ist der gesetzliche Mindestlohn. Der gesetzliche Mindestlohn liegt aktuell bei 9,19 EUR und ab dem 01.01.2020 bei 9,35 EUR.
Ebenfalls zu unterscheiden vom Branchenmindestlohn sind sog. vergabespezifische Entgelte. So liegt zum Beispiel das vergabespezifische Entgelt für öffentliche Aufträge in Berlin ab 2020 nach dem Willen des Berliner Senats künftig bei 12,50 EUR brutto und ist damit nach Angaben des Berliner Senats das höchste vergabespezifische Entgelt deutschlandweit.