So argumentiert die GRS, dass eine Pfandlösung die Sicherheitsrisiken nicht beseitigen würde. Diese seien in erster Linie auf einen unsachgemäßen Umgang mit Elektroaltgeräten und Lithium-Batterien zurückzuführen, insbesondere in Abfallbehandlungs- und -verwertungsanlagen. Aus Sicht von GRS hätten die meisten dieser Unfälle bei Einhaltung der gesetzlichen Behandlungsvorschriften für Elektroaltgeräte vermieden werden können. Mit Blick auf die bisherigen Schadensursachen seinicht erkennbar, inwieweit eine Pfandpflicht diesen Schadensereignissen entgegenwirken könnte. Vielmehr wären eine verbesserte Information der Abfallbehandlungseinrichtungen über die Anwendung der bekannten Sicherheitsstandards und vor allem die Überwachung der gesetzlichen Behandlungsvorschriften wesentlich zielführender.
Hinsichtlich der befürchteten Fehlwürfe von Lithium-Batterien durch den Endverbraucher, z. B. in Sammelsysteme für Hausmüll oder Verpackungen, würden die Erfahrungen von GRS zudem belegen, dass eine gezielte Verbraucheraufklärung effektiver und effizienter einer derartigen Falschentsorgung vorbeugen kann, als die nur vermutete Lenkungswirkung einer Bepfandung.
Wirkung auf Sammelquoten
Europaweite Vergleiche zur Elektroaltgeräte- und Batterierücknahme würden zeigen, dass das Erreichen hoher Sammelquoten vor allem von einer klaren Zuweisung von Pflichten zum Erreichen der Sammelziele, einer flächendeckenden, zentral gesteuerten, ergebnis- und zielgruppenorientierte Kommunikation mit Verbrauchern und Stakeholdern und einer Sanktionierung des Nicht-Erreichens von Sammelzielen.
Alle drei Faktoren seien im Elektroaltgerätegesetz (ElektroG) und im Batteriegesetz (BattG) teilweise nur unzureichend ausgestaltet. Auch eine Pfandpflicht könne Regelungs- und Vollzugsdefizite nicht ausgleichen. Um höhere Sammelziele zu erreichen, seien verbesserte gesetzliche Vorgaben zu den drei genannten Stellgrößen erfolgversprechender.
Umsetzbarkeit einer Pfandregelung
Lithium-Batterien würden als Geräte-, Industrie- und Fahrzeugbatterien in Verkehr gebracht. Für die Rücknahme dieser drei Arten von Batterien gelten unterschiedliche gesetzliche Anforderungen. Für die Einrichtung eines Pfandsystems wäre deren Angleichung, insbesondere die Vorgabe gleicher Sammelziele, zwingend erforderlich.
Bei der Altbatterierücknahme sei eine eindeutige Zuordnung von Lithium-Batterien als Geräte-, Industrie- und Fahrzeugbatterien auch nach Statuierung und Umsetzung einer entsprechenden Kennzeichnungspflicht wegen der vielfältigen Anwendungsbereiche für Lithium-Batterien kaum möglich.
Im Marktumfeld von Lithium-Batterien bestünden oft mehrstufige und grenzüberschreitende Vertriebs- und Absatzwege. Ein nationales oder gar grenzüberschreitendes Pfandclearing werde hierdurch erheblich erschwert.
Die Rücknahme von Lithium-Batterien erfolge über den Handel, über die Verwertungsanlagen für Altfahrzeuge und Elektroaltgeräte sowie über die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger. Ein Pfandsystem müsse gleichermaßen alle Rücknahmewege abdecken.
Die Lebens- und Gebrauchsdauer von Lithium-Batterien könne mehr als zehn Jahre betragen, die entsprechende Kapitalbindung für einbehaltene Pfandbeträge ist erheblich.
Die Risiken einer missbräuchlichen Nutzung eines Pfandsystems für Lithium-Batterien und der hierfür erforderliche Überwachungsaufwand seien erheblich. Eine nicht europaweit einheitliche Einführung eines Pfandsystems würde aufgrund der vielfältigen grenzüberschreitenden Vertriebswege von Lithium-Batterien einen Missbrauch deutlich befördern.
Bei einem Vergleich von Aufwand, Nutzen und Risiken sei zu erwarten, dass ein verbesserter Vollzug sowie geeignete Kommunikations- und Schulungsmaßnahmen mit deutlich geringerem Kostenaufwand erheblich mehr zu einer Steigerung der Sammelquoten und zur Verbesserung der Sicherheit der Altbatterie-Sammlung beitragen würden als eine Bepfandung.Aus diesen Gründen rät GRS derzeit davon ab, außerhalb eines europäisch einheitlich geregelten Rechtsrahmens ein singuläres Pfandsystem für Lithium-Batterien einzuführen.