Nach der am 1. August 2017 in Kraft getretenen Gewerbeabfallverordnung (GewAbN) treffen die Erzeuger und Besitzer gewerblicher Siedlungsabfälle umfassende Getrennterfassungspflichten. Zudem sind die Erzeuger und Besitzer gemischt erfasster gewerblicher Siedlungsabfälle nach der Gewerbeabfallverordnung grundsätzlich verpflichtet, diese unverzüglich einer Vorbehandlungsanlage zuzuführen. Solche Anlagen müssen seit dem 1. Januar 2019 bestimmte technische Mindeststandards einhalten.
In der Praxis stellt sich gegenwärtig die Frage, ob und inwieweit die Vorgaben der Gewerbeabfallverordnung, insbesondere die Vorbehandlungspflicht, auch für die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (örE) gelten bzw. für Abfälle, die die Erzeuger und Besitzer solcher Abfälle über die örE entsorgen. Die Deutsche Gesellschaft für Abfallwirtschaft (DGAW) hat zu dieser Frage ein Positionspapier veröffentlicht. Gewerbliche Siedlungsabfälle, die der örE selbst erzeugt, fallen demnach in den Anwendungsbereich der Gewerbeabfallverordnung. Der örE sei daher verpflichtet, solche Abfälle entsprechend den Vorgaben der Gewerbeabfallverordnung zu erfassen und zu entsorgen. Bei Abfällen, die vom örE nicht selbst erzeugt, sondern ihm von anderen zur Entsorgung übergeben werden, sei maßgeblich, in welchem rechtlichen Rahmen sich diese Übergabe abspielt: Werden dem örE die Abfälle als Abfälle zur Beseitigung übergeben, sei der örE in Bezug auf diese Abfälle nicht an die Vorgaben der Gewerbeabfallverordnung gebunden. Wenn die Übergabe der Gewerbeabfälle an den örE nicht zur Beseitigung, sondern zur Verwertung erfolgt, dann sei dieser zur Vorbehandlung der ihm übergebenen vorbehandlungspflichtigen Abfallgemische entsprechend den Vorgaben der Gewerbeabfallverordnung verpflichtet.