Schon bisher konnten Fahrzeuge, die nach dem 01.01.2015 zugelassen worden waren, in einem elektronischen Verfahren abgemeldet werden (Außerbetriebsetzung). In einer 2017 eingeführten weiteren Stufe wurde auch eine elektronische Wiederzulassung ermöglicht. Mit dem jetzt vorgelegten Entwurf sollen weitere Fallgestaltungen, wie z. B. die Neuzulassung, einbezogen werden. Dies soll nicht nur den Bürgern eine (unter anderem zeitliche) Entlastung bringen. Auch der Datenabgleich zwischen Zulassungsstelle, Fahrzeugherstellern und Kraftfahrtbundesamt soll deutlich vereinfacht werden.
Festzustellen bleibt, dass die BDSV mit ihren früheren Vorschlägen zur automatischen Einbeziehung des Verwertungsnachweises in das Verfahren noch nicht durchgedrungen ist. Die Prüfung (bzw. Weiterleitung) des Verwertungsnachweises hängt immer noch von der Mitwirkung der Halter und Zulassungsstellen ab. Allerdings sind jetzt immerhin viele datentechnische Voraussetzungen geschaffen worden, die die zukünftige automatische Abwicklung des Verwertungsnachweises zwischen Demontagebetrieben und Kraftfahrtbundesamt ermöglichen. Die BDSV wird weiterhin darauf drängen, dass das umweltrechtliche Kontrollinstrument für die ordnungsgemäße Altautoverwertung – der Verwertungsnachweis – künftig volle Wirkung entfaltet.