Hintergrund ist die im Juni 2017 novellierte Düngeverordnung, die mit verschärften und neuen Anforderungen die Rahmenbedingungen für die Kreislaufwirtschaft erheblich verändert hat.
„Mit dem Papier wollen wir unsere Mitglieder in die Lage versetzen, bestmöglich mit den neuen Regelungen der Düngeverordnung umzugehen “, sagte BDE-Präsident Peter Kurth. So empfiehlt der BDE, Verträge, die auf Basis der früheren Rechtslage abgeschlossen wurden, zu prüfen und gegebenenfalls anzupassen, damit auch in Zukunft eine rechtskonforme Verwertung von Komposten und Gärprodukten gewährleistet ist.
Auch wenn durch die Düngeverordnung einschneidende Veränderungen zu erwarten sind, geht der BDE davon aus, dass durch die kommenden Muster-Vollzugshinweise der Länder eine angemessene Bewertung für Komposte beim Nährstoffvergleich vorgenommen wird. Schließlich können die Länder bei der Anwendung bestimmter Düngemittel erforderliche Zuschläge berücksichtigen. „Die Länder sollten sich zeitnah auf eine angemessene Bewertung von Komposten im Nährstoffvergleich verständigen. Nur so können die Böden auch in Zukunft auseichend mit Humus versorgt werden“, so Kurth weiter.
Nordrhein-Westfalen wählte aus fachlicher Sicht den richtigen Weg, so der Verband: Demnach konnten im Jahr 2017 beim Grüngut-Kompost 91 Prozent und beim Biogut-Kompost 87 Prozent für die Humusversorgung im Nährstoffvergleich geltend gemacht werden, das heißt 9 bis 13 Prozent des Stickstoffs sind in die Stickstoffbilanzierung eingeflossen.