Wie Reclay erklärt, dürfe das Unternehmen die Formulierung, dass „die Verkaufsverpackungen (…) als duale Mengen zu 100 % bzw. im Einklang mit den Vorgaben der Verpackungsverordnung an einem dualen System beteiligt“ werden, im geschäftlichen Verkehr nicht mehr verwenden. Das Unternehmen bezeichnet die einstweilige Verfügung als „Treppenwitz der Geschichte“. Es sei zudem „an Zynismus nicht zu überbieten“, dass man nicht mehr kommunizieren dürfe, „dass man die Mengen wie in der Verpackungsverordnung vorgegeben lizensiert“. „Statt in rechtlichen Auseinandersetzungen wären Energie, Zeit und Geld besser in Verhandlungen zum Beitritt zum neuen Clearingvertrag investiert gewesen. Daran erkennt man, wo die Prioritäten bei einzelnen Systembetreibern liegen“, heißt es abschließend.
Noventiz erwirkt einstweilige Verfügung gegen Reclay
Reclay darf demnach seinen Kunden gegenüber nicht mehr behaupten, dass die Mengen zu 100 Prozent beim dualen System der Gruppe lizenziert werden.