Der BGRB-Vorsitzende Wolfgang Türlings betonte, dass die mehr als 30 Jahre andauernden Praxiserfahrungen zeigen, dass der Einbau gütegesicherter Ersatzbaustoffe in technischen Bauwerken oder in Verfüllungen zu keinerlei Umwelt-, Boden- oder Grundwasserschäden geführt habe. Es bestehe daher kein Handlungsbedarf zu der mit der Mantelverordnung vorgenommenen Verschärfung umweltrechtlicher Vorsorgeregelungen. Dies verringere letztlich nur den Einsatz von Recycling-Baustoffen und führe zu mehr Deponierung und zu weniger Vermeidung der Verwendung von Primärbaustoffen.
In seinem Vortrag stellte Prof. Dr. Uwe Görisch (Ingenieurbüro für Abfallwirtschaft in Karlsruhe) die in der Praxis eingeschränkte Anwendungseignung der Mantelverordnung näher heraus. Zu komplex seien die darin enthaltenen Regelungen wie 18 Ersatzbaustoff-Klassen, 43 Materialwerte mit 15 Fußnotenvarianten, 47 Parametern, bis zu 26 Einbauweisen mit 251 Fußnotenvarianten und 6 Eigenschaften der Grundwasserdeckschicht. Allein wegen dieser Komplexität befürchtet Görisch den zukünftig verstärkten Rückgriff auf die Primärbaustoffe Sand, Kies und Schotter. Der Einsatz von Recyclingmaterialien werde zurückgehen und nach Schätzungen der Bauwirtschaftsverbände könnten 50 – 70 Mio. t/a zusätzlich, insbesondere an Boden sowie auch an Bauschuttmaterial, deponiert werden müssen. Wegen der dafür nicht vorhandenen Deponiekapazitäten wäre nach dem Inkrafttreten der Mantelverordnung das Vereinbaren eines Moratoriums zum Außerkraftsetzen der Mantelverordnung erforderlich (vergleichbar mit der Ende 2016 erlebten HBCD-Problematik bei Polystyrol-Abfällen).
BGRB-Geschäftsführer Michael Heide stellte in seinem Vortrag die schwierige Anwendbarkeit der Mantelverordnung, unter anderem am Beispiel des beim Einbau von Ersatzbaustoffen einzuhaltenden Abstandes zum höchst zu erwartenden Grundwasserstand, heraus. Es sei mehr als fraglich, ob die grundwasserfreie Sickerstrecke allerorts anhand von – sofern vorhandenen – Messdatenreihen oder mit Hilfe von neuen Messungen des Grundwasserstandes eindeutig ermittelt werden könne. Auch die diesbezügliche Verantwortlichkeit (Bauherr, Planer oder auch Verwender) sei unklar.
Auf den nach der Mantelverordnung überzogenen Grundwasserschutz ging auch Ministerialrat Peter Dihlmann (Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg) ein. Seiner Auffassung nach bedeutet das der Mantelverordnung zugrunde liegende Konzept der Geringfügigkeitsschwellenwerte (GFS-Werte), dass Grundwasser in Deutschland immer und überall, auch unter einem Güterbahnhof, trinkbar sein muss. Diese Forderung stehe so jedoch nicht im Wasserhaushaltsgesetz. Im Vergleich zu anderen Rechtsgebieten, z. B. der Luftreinhaltung, schieße die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser mit ihren GFS-Werten über das Ziel hinaus und sei mit den restriktiven Regelungen für RC-Baustoffe aus Bauschutt auf der völlig falschen Fährte.
Diese Auffassung vertrat ähnlich auch der im Rahmen der Veranstaltung mit dem Deutschen Baustoff-Recycling-Preis geehrte Prof. Dr. Wolfgang Klett (Köhler & Klett Rechtsanwälte in Köln). So kritisierte er in seinem Vortrag, dass die am vorsorgen Grundwasserschutz orientierten Geringfügigkeitsschwellenwerte für die Ableitung von Prüfwerten der Mantelverordnung rechtlich bedenklich seien. Nicht die wasserrechtliche Vorsorge, sondern die Gefahrenabwehr nach Abfall- und Bodenschutzrecht sind die auf den Ersatzbaustoffeinbau anzuwendenden Schutzvorschriften.
Klett plädierte außerdem für einen einklagbaren Vorrang der Verwendung gütegeprüfter Ersatzbaustoffe vor Primärbaustoffen bei ihrer gleichwertigen Eignung. Als Ergänzung zu Recyclingquoten sollte die gütegesicherte Herstellung und Vermarktung gütegeprüfter Ersatzbaustoffe maßgebend sein. Weiterhin sollte eine altlastenrechtliche Verantwortlichkeit des Verwenders gütegeprüfter Ersatzbaustoffe ausgeschlossen sein, wenn zum Zeitpunkt der Verwendung nachweislich die gesetzlichen Anforderungen erfüllt wurden.
Klett regte an, die Denkpause zwischen den Legislaturperioden zu nutzen, um Ideen für eine umfassende Regelung des Stoffstroms mineralischer Abfälle in einer „Bauabfall-Verordnung“ zu sammeln. Es gehe darum, den Stoffstrom mineralischer Abfälle umfassend zu regeln, beginnend beim Erfassen, Planen, Bewerten und Dokumentieren des Abfallanfalls über die Getrennthaltung, die qualitätsgesicherte Aufbereitung, die Güteüberwachung und die Verwendung als Ersatzbaustoff mit Abfall- oder Abfallendeeigenschaft.
In der sich anschließenden Podiumsdiskussion betonten die Teilnehmer, die Notwendigkeit einer bundeseinheitlichen Regelung für die Kreislaufwirtschaft Bau. Es wurde jedoch die Befürchtung geäußert, dass sich die Akzeptanz für Recycling-Baustoffe unter den Rahmenbedingungen der Mantelverordnung wesentlich verringern würde, sofern diese in der neuen Legislaturperiode keine wesentlichen Änderungen erfährt. Mehrere Teilnehmer brachten ihre Sorge zum Ausdruck, dass zukünftig Ersatzbaustoffe ohne Produktstatus, insbesondere von öffentlichen Auftraggebern, gemieden werden. Vor diesem Hintergrund hob in seinem Wortbeitrag auch Johann Ettengruber (Vorstandsvorsitzender des Deutschen Abbruchverbandes in Köln) die dringende Notwendigkeit hervor, die Regelungen der Mantelverordnung so anzupassen, dass die Stoffströme in Richtung Verwertung mineralischer Bau- und Abbruchabfälle nicht verringert werden.
Türlings kündigte eine gemeinsame Initiative der betroffenen Wirtschaftsverbände an, um einer Schwächung der Kreislaufwirtschaft Bau aufgrund überzogener und praxisferner Regelungen entgegenzuwirken.