bvse-Hauptgeschäftsführer Eric Rehbock kritisierte erneut, dass die Neufassung kleinen und mittelständischen Unternehmen das Leben schwerer machen werde. So kommen auf die Unternehmen beispielsweise zusätzliche Nachweispflichten zu.
Der bvse bemängelte in seiner Stellungnahme auch, dass die Verordnung starre Mindestanforderungen an die Vorbehandlungstechnik stellt. Zum einen, so der bvse, kann durch die strikten Vorgaben die notwendige Flexibilität für das Recycling, für die hochwertige energetische Verwertung und für die Unternehmen nicht gewährleistet werden. Zum anderen sind nicht alle vorgesehenen Aggregate für die Vorbehandlung der Abfälle zwingend notwendig.
Insofern begrüßt der bvse zwar, dass in der Begründung klargestellt wird, dass auf das NE-Aggregat unter bestimmen Umständen verzichtet werden und dass das Aggregat zur Aussortierung von Kunststoffen durch ein anderes ersetzt werden kann, jedoch wäre ein höheres Maß an Rechtssicherheit erreicht worden, wenn dies direkt in der Verordnung geregelt worden wäre.
Enttäuschend ist nach Meinung des bvse auch, dass keine Differenzierung zwischen einer energetischen und einer hochwertigen energetischen Verwertung im Rahmen der Gewerbeabfallverordnung vorgenommen wird.