Beispielsweise nimmt der BAWP Bezug auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs von 2002, das dem Versandstaat zugesteht, die geplante Entsorgungsmaßnahme im Empfängerstaat zu bewerten. Demnach sind gemäß dem österreichischen Gesetzgeber auch die bautechnischen Maßnahmen auf einer Deponie (wie Errichtung von Zwischenabdeckungen mit Baurestmassen, Errichtung von Stabilisierungs-und Trenndämmen) lediglich „Scheinverwertungen“, weil keine Rohstoffsubstitution stattfindet. Diese Maßnahmen sind lediglich kostengünstigere Entsorgungsverfahren im Vergleich zu stofflichen Verwertungsverfahren.
In der Konsequenz wird dies nach österreichischem Recht als Beseitigung eingestuft, unterliegt einer Notifizierungspflicht und damit dem Altlastensanierungsgesetz, deshalb ist für diese „Scheinverwertung“ die Altlastenabgabe zu entrichten. Manfred Födinger, Geschäftsführer von Scholz Rohstoffhandel in Wien, kommentiert diese Definition: „Es ist höchste Zeit, dass wir innerhalb der EU die gleichen Entsorgungsstandards einführen, nationale Spezialinterpretationen des europäischen Abfallrechts führen zur Wettbewerbsverzerrung. Österreich hat die Messlatte nun höher als Deutschland gelegt.“
Ob der neue BAWP Konsequenzen auch auf aktuelle Notifizierungsverfahren hat, sei derzeit nicht abzusehen. Deutschland befindet sich seit 2014 in einem Vertragsverletzungsverfahren wegen nicht EU-rechtskonformer Umsetzung der EU-Abfallhierarchie. Deutschland ist dem Vorwurf ausgesetzt, dass die im Kreislaufwirtschaftsgesetz geregelte Hierarchie einer hochwertigen stofflichen Verwertung nicht Rechnung trägt. Gemäß deutschem Recht gibt es meist wirtschaftliche Gründe, von der Hierarchie abweichen zu können. Die jüngst beschlossene Abschaffung der Heizwertklausel – zur Abgrenzung der stofflichen und energetischen Verwertung – stellt einen ersten Schritt auf dem Weg zu einer unionsrechtskonformen Umsetzung der Abfallhierarchie durch die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrwG) dar. Da sich die Kritik der Europäischen Kommission an der Umsetzung der fünfstufigen Abfallhierarchie im KrWG nicht nur auf die Heizwertklausel beschränkt, müssen nun weitere Schritte folgen.