Darauf hat der Verband in einer Umfrage der Europäischen Kommission ausdrücklich hingewiesen: Die derzeitige Anwendung der EEE durch die öffentlichen Auftraggeber in der deutschen Entsorgungswirtschaft hat leider noch nicht in allen Fällen zu der angestrebten Vereinfachung in Vergabeverfahren geführt.
Bei der EEE handelt es sich um eine Eigenerklärung eines Unternehmens, die bei allen Vergabeverfahren, bei denen der EU-Schwellenwert überschritten wird, als vorläufiger Nachweis der Befähigung zur Berufsausübung, der wirtschaftlichen und finanziellen sowie der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit dient. Mit der EEE können die Unternehmen nachweisen, dass keiner der maßgeblichen Ausschlussgründe auf sie zutrifft und dass sie alle Eignungskriterien erfüllen. Grundsätzlich muss bei Anwendung der EEE nur der Teilnehmer am Vergabeverfahren, der den Zuschlag erhält, die üblicherweise von öffentlichen Auftraggebern verlangten behördlichen Nachweise einreichen.
„Wir beobachten, dass die Einführung der EEE das erklärte Ziel der Europäischen Kommission, nämlich die Vereinfachung der Teilnahme an Vergabeverfahren für Unternehmen, bislang noch nicht erreicht hat. Tatsächlich führt die Anwendung der EEE durch die öffentlichen Auftraggeber in einigen Fällen zu zusätzlichem Verwaltungsaufwand für die Unternehmen“, sagte BDE-Präsident Peter Kurth.
„Wir stellen fest, dass es in der Entsorgungswirtschaft öffentliche Auftraggeber gibt, die trotz Verwendung der EEE nach wie vor pauschal die Vorlage aller relevanten Belege von allen Teilnehmern einfordern oder die EEE für die jeweilige Ausschreibung nicht korrekt vorausfüllen. In Einzelfällen wird die EEE auch überhaupt nicht verwendet“, so Kurth weiter. Hier sieht der BDE Handlungsbedarf: „Die Europäische Kommission sollte auf die flächendeckend korrekte Anwendung der Durchführungsverordnung drängen.“