In der Ergänzungsvereinbarung werden Altverträge mit Dritten und Kunden sowie eine Änderung der Prüfrichtlinie geregelt.
Bisher waren alle Verträge mit Maklern, die vor dem 25. Juli abgeschlossen wurden, von einer Prüfung durch einen Systemwirtschaftsprüfer ausgenommen. Stattdessen galt für die Mengenmeldungen noch die alte Prüfrichtlinie, nach der Mengenabzüge bei der Clearingstellenmeldung zulässig war. Laut Ergänzungsvereinbarung soll der Bestandsschutz für diese Verträge am 31.12.2017 enden. Außerdem sollen die Mengen aus den Altverträgen für das Leistungsjahr 2017 getrennt nach den Materialfraktionen LVP, Glas und PPK gesondert gedeckelt werden.
Gleiches gilt für Altverträge mit Verpflichteten, deren Bestandsschutz am 31.12.2016 enden soll.
In der Prüfrichtlinie erfolgte eine Neuregelung für Mengenabzüge und Mengenzuweisungen. Der Verpflichtete muss nun schriftlich bestätigen, dass der Systembetreiber Mengenabzüge oder -zuweisungen vornehmen kann und er mit allen erfolgten Zuweisungen und Abzügen nach Ablauf eines Leistungsjahres einverstandan ist. Zudem müssen alle Zuweisungen und Abzüge den Regelungen der LAGA M37 entsprechen.
Aufgrund dieser Regelungen soll die Möglichkeit, Verpackungen aus dem dualen System harauszudefinieren, erheblich erschwert werden. So soll ein fairer Wettbewerb hergestellt und das System weiter stabilisiert werden.