Im ersten Fall müsse sich ein Geschäftsmann vor dem Frankfurter Landgericht wegen erwerbsmäßigem Betrug in 30 Fällen verantworten, da er gegen Vorkasse Secondhand-Schuhe von schlechter beziehungsweise nicht mehr verwertbarer Qualität geliefert habe. Zuvor waren den Käufern Schuhe von guter Qualität gezeigt und vertraglich zugesichert worden. Die gelieferten Schuhe hätten eigentlich als Abfall entsorgt werden müssen.
Im zweiten Fall hätten zwei Regierungspräsidien einem gewerblichen Altkleidersammler die Tätigkeit untersagt. Das Regierungspräsidium Kassel untersagte dem Unternehmen aus Hessen generell das Sammeln von Abfällen im gesamten Bundesgebiet. Begründet wurde die Untersagung mit einem Zweifel an der Zuverlässigkeit des Sammelbetriebs. Dieser habe in den letzten Jahren immer wieder Sammelcontainer auf öffentlichen Flächen oder Privatgrundstücken ohne entsprechende Genehmigung aufgestellt. Das Regierungspräsidium Gießen untersagte die Sammlung im Regierungsbezirk Gießen sowie in den Landkreisen Gießen, Marburg-Bredenkopf, Lahn-Dill, Limburg-Weilberg und Vogelsberg wegen Unzuverlässigkeit. Das Unternehmen habe eine Anlage zur Lagerung und Behandlung von Abfällen ohne Genehmigung betrieben, zudem habe die erforderliche Gewerbeanmeldung gefehlt. Das illegale Aufstellen von Containern kam erschwerend hinzu.