Der Notifizierungsentwurf ist gegenüber dem letzten Referentenentwurf noch einmal abgeändert worden. So sah der Verordnungsentwurf bisher vor, dass alle in der Anlage zu § 6 Abs. 1 aufgeführten Anlagen-Komponenten auf demselben Betriebsgrundstück oder auf verschiedenen Grundstücken desselben Betriebes verteilt sein müssen.
Der bvse hatte diese Regelung kritisiert. Der Verband führte zur Begründung an, dass kleine und mittelständische Unternehmen, die in der Behandlungskette erfolgreich arbeitsteilig zusammenarbeiten, mit dieser Regelung aus dem Markt ausgeschlossen und große Unternehmen damit bevorteilt würden.
Der aktuell vorliegende Entwurf hat diese Kritik aufgegriffen. Nun können die Behandlungs-Komponenten auf mehrere Anlagen verteilt sein, wenn diese hintereinandergeschaltet betrieben werden. Sofern es sich dabei um Anlagen unterschiedlicher Betreiber handelt, ist durch Verträge zwischen den beteiligten Betreibern sicherzustellen, dass alle von der ersten Anlage zur Verwertung aussortierten Abfälle weiterbehandelt und insgesamt die Sortier- und Recyclingquoten eingehalten werden.
Kritisiert hatte der bvse auch, dass Abfälle unverzüglich einer Vorbehandlungsanlage zu überstellen sind. Dieser Wortlaut ist zwar auch im nun vorliegenden Notifizierungsentwurf der Gewerbeabfallverordnung zu finden, jedoch wird in der Begründung deutlich gemacht, dass „unverzüglich“ nicht „sofort“ bedeutet.
Laut Verordnungsbegründung wird dem Erzeuger oder Besitzer auf jeden Fall ein angemessener Überlegungs- und Planungszeitraum zugestanden und damit ein weiterer Ermessensspielraum eingeräumt.
Zum einen kann es eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen, einen geeigneten Entsorgungsbetrieb auszuwählen und zu beauftragen. Damit kann auch die Ermittlung und Bewertung verschiedener Angebote verbunden sein. Zum anderen können wirtschaftliche Erwägungen den Entsorgungspflichtigen dazu veranlassen, den Abfall erst einmal „liegen zu lassen“, um z. B. Preisschwankungen auf dem Entsorgungs- aber auch auf dem Sekundärrohstoffmarkt abzufangen oder Transportkosten zu optimieren. Werden Abfälle nach ihrer Entstehung zunächst gelagert, sind daher bei der oben genannten Einzelfallbetrachtung auch die genehmigten Kapazitätsgrenzen des Lagers zu berücksichtigen.
Trotz dieser deutlichen Verbesserung des Verordnungsentwurfes, bleibt der bvse bei seiner Kritik, dass die neue Gewerbeabfallverordnung starre Mindestanforderungen an die Vorbehandlungstechnik stellt. Zum einen, so der bvse, kann durch die strikten Vorgaben die notwendige Flexibilität für das Recycling, für die hochwertige energetische Verwertung und für die Unternehmen nicht gewährleistet werden. Zum anderen sind nicht alle vorgesehenen Aggregate für die Vorbehandlung der Abfälle zwingend notwendig. Insofern begrüßt der bvse zwar, dass in der Begründung klargestellt wird, dass auf das NE-Aggregat unter bestimmen Umständen verzichtet werden kann und dass das Aggregat zur Aussortierung von Kunststoffen durch ein anderes ersetzt werden kann. Diese Ausnahmen sollten jedoch zur Gewährleistung der Rechtssicherheit zumindest in einer Öffnungsklausel, die aus sachlichen Gründen Ausnahmen von den technischen Anforderungen zulässt und so mehr Flexibilität schaffen würde, vorgesehen werden.
Enttäuschend ist nach Meinung des bvse auch, dass keine Differenzierung zwischen einer energetischen und einer hochwertigen energetischen Verwertung im Rahmen der Gewerbeabfallverordnung vorgenommen wird. Der bvse sieht daher noch erheblichen Optimierungsbedarf und wird dementsprechend in den noch anstehenden parlamentarischen Beratungen aktiv werden.
Mit der Übersendung beginnt die 3-monatige Notifizierungsfrist, innerhalb derer die anderen Mitgliedstaaten die Gelegenheit haben, zum Entwurf Stellung zu nehmen. Die Stillhaltefrist endet am 31. Oktober 2016. Im Anschluss wird der Entwurf voraussichtlich im November dem Bundeskabinett zur Beschlussfassung zugeleitet. Die Beratungen im Deutschen Bundestag und im Bundesrat werden sich daran anschließen.