Im Rahmen einer europaweiten Ausschreibung beauftragte der Landkreis Germersheim im Jahr 2013 Veolia mit der Sammlung von PPK-Abfällen. Während Veolia mit der Firma Sita als Subunternehmer 100 Prozent der PPK-Menge sammelt und abliefert, zahlt der Landkreis Germersheim nur die Sammelleistung für den kommunalen Anteil in Höhe von 73 Volumen-Prozent der gesammelten PPK-Menge. Vereinbarungen mit den Dualen Systemen, um die Bezahlung der Sammlung des PPK-Anteils, der den Dualen Systemen zusteht (sogenannter Systembetreiberanteil), sicherzustellen, sollte Veolia selbst abschließen. Da der Landkreis allerdings die Rechtsauffassung vertritt, dass die Dualen Systeme weder an der Menge noch an den Verwertungserlösen beteiligt werden müssten, weigerten sich die meisten Systeme, entsprechende Vereinbarungen mit Veolia abzuschließen.
Vor diesem Hintergrund wurden vom Landkreis 100 Prozent der von Veolia gesammelten PPK-Menge beansprucht. Da die Verhandlungen über eine Bezahlung von 100 Prozent der Sammelleistung an Veolia vom Landkreis abgebrochen worden waren, klagte Veolia. Durch die Blockadehaltung verhinderte der Landkreis, dass das Entsorgungsunternehmen mit den Dualen Systemen eine Ausgleichsregelung für den sogenannten „Systembetreiberanteil“ erreichen konnte.
Peter Kurth, Präsident des BDE, begrüßte das Urteil: „Am 15.06.2016 wurde der Landkreis Germersheim aufgrund von ‚schuldhafter Pflichtverletzung‘ zu einer entsprechenden Schadensersatzzahlung nebst Zinsen verurteilt. Die Kommunen müssen in ihren Ausschreibungsbedingungen auch ihren eigenen Verpflichtungen nachkommen und den Entsorgungsunternehmen ermöglichen, eine Ausgleichsregelung mit den Dualen Systemen zu erreichen.“
Das Urteil des Landgerichts Landau in der Pfalz ist nach Ablauf der vierwöchigen Berufungsfrist rechtskräftig geworden.