Als Gründe für den Verzicht auf die stoffgleichen Nichtverpackungen nannte Klein zum einen Schwierigkeiten bei der Definition, aber vor allem politische Gründe. So sei zum einen die Erweiterung der Produktverantwortung nicht durchsetzbar gewesen, zum anderen hätten Länder und Kommunen auf eine kommunale Sammlungshoheit bestanden.
Als eines der neuen Elemente des geplanten Gesetzes nannten Klein ein zweistufiges Konzept bei den Quoten. Es werde eine materialspezifische Verwertungsquote auf Basis der Lizenzmengen geben. Neu ist eine zweite Quote, die Klein als „Sicherheitsnetz“ bezeichnete. Demnach müssen 50 Masseprozent aller im Rahmen der dualen Verpackungssammlung tatsächlich erfassten Abfälle (inklusive Fehlwürfe) einer werkstofflichen Verwertung zugeführt werden. Klein betonte auf Nachfrage des RECYCLING magazins, dass beide Quoten zu erfüllen seien und die zweite Quote nicht als „Ausrede“ zur Nichterreichung der materialspezifischen Quoten dienen könne.
Desweiteren betonten Klein die vorgesehene Verpflichtung für die dualen Systeme, Anreize zur Verwendung von Materialien zu fördern, die sich besonders gut recyceln lassen. Gleichzeitig sollen Fehlanreize vermieden werden. Er erklärte, dass man die Ausgestaltung aber bewusst den dualen Systemen überlassen wolle; nicht zuletzt aus Wettbewerbsgründen. Die zentrale Stelle und das Umweltbundesamt sollen künftig jährlich Mindeststandards für die Bemessung der Recyclingfähigkeit von Produkten und Materialien veröffentlichen.
Zu den kommunalen Einflussmöglichkeiten erklärte Klein, dass die Kommunen einseitige, verbindliche Vorgaben machen könnten in Bezug auf Art des Sammelsystems, Art und Größe der Sammelbehälter sowie die Häufigkeit und Zeitraum der Behälterleerungen. Er betonte aber auch, dass diese Vorgaben begründet sein müssten. Goldene Mülltonnen könnten die Kommunen auch in Zukunft nicht verlangen. Dies seien die Rahmenvorgaben für die Abstimmungsvereinbarung, eine Zustimmung der dualen Systeme sei nicht erforderlich. Das neue Gesetz soll auch das Entgelt für die Mitbenutzung vorhandener Strukturen regeln. Dies werde in Anlehnung an § 9 des Bundesgebührengesetzes erfolgen.
Klein kündigte an, dass in den nächsten Wochen der Gesetzesentwurf vorliegen werde, woraufhin die Ressortabstimmung und die Anhörung der beteiligten Kreise folgen würde. Im Herbst soll das Gesetz im Kabinett diskutiert werden, Klein hofft auf die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt im Frühjahr 2017.