Der bvse bemängelt, dass noch deutlicher als bei den vorherigen Entwürfen zu wenig Rücksicht auf eine praxistaugliche und mittelstandsfreundliche Regelung genommen werde.
So kritisiert der Verband beispielsweise, dass der Abfallerzeuger/-besitzer die Abfälle unverzüglich einer Vorbehandlungsanlage zu überstellen hat. Diese Pflicht „unverzüglich“ handeln zu müssen, nehme den Beteiligten jedoch die Möglichkeit, wirtschaftlich handeln zu können. „Diese Regelung verkennt die Tatsache, dass es unwirtschaftlich sein kann, jede Sammelmenge direkt der Vorbehandlungsanlage zu übergeben“, erklärt bvse-Hauptgeschäftsführer Eric Rehbock.
Es sei nach Auffassung des Verbandes nicht ersichtlich, welches Ziel der Gesetzgeber damit verfolgt, eine „unverzügliche“ Übergabe des Materials zu verlangen, denn meist sei es ökologisch und wirtschaftlich viel sinnvoller, das Erreichen einer bestimmten Mindestmenge abzuwarten. So könnten unnötige Transporte verhindert werden und auch eine wirtschaftlich optimierte Sortiermenge der Behandlungsanlage zugeführt werden.
Darüber hinaus benachteilige es kleinere und mittlere Unternehmen, wenn zwingend alle in der Anlage zu § 6 Absatz 1 des überarbeiteten Referentenentwurfes aufgeführten Aggregate durch ein Unternehmen vorgehalten werden. In einer arbeitsteilig organisierten Volkswirtschaft sei es üblich, dass Unternehmen miteinander kooperieren, um ihre Stärken zu bündeln und sich so zu optimieren.
Der bvse drängt in seiner neuen Stellungnahme außerdem darauf, eine Differenzierung zwischen einer energetischen und einer hochwertigen energetischen Verwertung vorzunehmen. „Es ist ein Unterschied, ob Abfallgemische, die nicht recycelt werden können, in einer MVA verbrannt werden, oder ob diese, nochmals zu einem Ersatzbrennstoff konfiguriert, in Mitverbrennungsprozessen zur Anwendung kommen. Der energetische Nettowirkungsgrad kann bei Prozessen der Mitverbrennung, z. B. in der Zementindustrie, um den Faktor 2 bis 3 höher liegen, wie bei der Verbrennung in einer MVA“, erläutert Rehbock.
Zudem stellt der bvse fest, dass auch im Vorfeld der Vorbehandlungsanlage die Entnahme einfach zu entfernender Stör- oder Wertstoffe (z. B. Metall-, Holz- oder Textilbestandteile) zulässig sein müsse. Die Entfernung von einfach zu entfernenden Wert- oder Störstoffen stelle in der Praxis der in der Recyclingwirtschaft tätigen Unternehmen einen ersten Sortierschritt dar. Dies sollte dementsprechend aus der Begründung auch wieder eindeutig hervorgehen.
Nach wie vor zeigt sich der bvse davon überzeugt, dass das Ziel der Gewerbeabfallverordnung am effizientesten durch eine stringente Überwachung der rund 60 Müllverbrennungsanlagen erreicht werden kann. Sobald diese nicht mehr Abfallmengen, die ins Recycling gehören oder aus denen hochwertige Ersatzbrennstoffe hergestellt werden können, zu Dumpingpreisen aus dem Markt ziehen können, regeln sich die Recycling- und Verwertungswege von alleine. „Die Überwachung von bundesweit rund 60 Anlagen wäre erheblich effizienter und würde gleichzeitig sowohl die Abfallerzeuger und -besitzer als auch die Entsorgungs- und Recyclingbetriebe vor unnötigem Bürokratieaufwand verschonen“, betont Rehbock abschließend.