Anlagen zur Vergärung von Bioabfällen können, sofern sie nicht unter bestimmte Ausnahmetatbestände fallen, zukünftig nur noch über Ausschreibungen einen Vergütungsanspruch erhalten. Die Ausnahmen betreffen Anlagen mit einer installierten Leistung bis einschließlich 150 Kilowatt sowie Anlagen, die vor 2017 genehmigt und vor 2019 in Betrieb genommen worden sind. Damit werden bereits laufende Projektplanungen für neue Biomasseanlagen geschützt.
BDE-Präsident Peter Kurth: „Das EEG schafft keine Anreize mehr, Bioabfälle, die eigentlich verstärkt verwertet werden sollen, in kombinierten Verfahren zu vergären und anschließend zu kompostieren.“
Seit 2015 gibt es die Pflicht zur Getrenntsammlung von Bioabfällen aus Haushalten. Ziel der Bundesregierung ist es, Ressourcen zu schonen und die Kreislaufwirtschaft zu stärken. Die Bundesregierung hat sich schon im Koalitionsvertrag dazu bekannt, den Zubau von Biomasse im EEG überwiegend auf Abfall- und Reststoffe zu begrenzen. Eine Intensivierung der Stromerzeugung aus Rest- und Abfallstoffen will auch der Bundesrat. Nachdem der EEG-Referentenentwurf vom 14.04.2016 diesen Weg noch gestützt hatte und eine feste Vergütung für Abfallvergärungsanlagen verbunden mit einer Ausnahme von der Ausschreibungspflicht vorsah, hat der Kabinettsbeschluss hierzu eine Kehrtwende vorgenommen.
Kurth: „Wir sind verwundert, dass der Regierungsentwurf mit Bezug auf die Nutzung der Rest- und Abfallstoffe genau das Gegenteil von dem umsetzt, was einhelliges Ziel von Bund und Ländern war. Bioabfallvergärungsanlagen sollten wieder von der Ausschreibungspflicht ausgenommen werden und die in § 43 festgelegten gesetzlich bestimmten Werte erhalten.“