Die Klage richtet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss, mit dem die Erweiterung der Deponie Rechenbachtal um einen fünften Deponieabschnitt genehmigt wurde. Die im Jahr 1971 errichtete Deponie wurde bis zum Jahr 2005 als Hausmülldeponie der Stadt Zweibrücken betrieben. Im Rahmen einer Sanierung wurde bis zum Jahr 2011 der Siedlungsabfall auf die Deponieabschnitte 1 – 4 umgelagert. Seit dem 1. Juni 2005 werden nur noch mineralische Abfälle angenommen. Die angelieferten Abfälle stammen überwiegend aus Rheinland-Pfalz, teilweise aber auch aus angrenzenden Bundesländern und dem Ausland. Die Erweiterung soll in zwei Bauabschnitten auf durch die Sanierung freigewordenen Flächen im Umfang von ca. 8,9 ha erfolgen. Hierdurch entsteht ein Ablagerungsvolumen von 4 Mio. m³.
Der Kläger machte im Wesentlichen geltend, dass die Deponieerweiterung im genehmigten Umfang nicht erforderlich sei. So seien die Abfallmengen im Bereich der Bauabfälle rückläufig. Zudem dürften nur solche Abfälle berücksichtigt werden, die aus dem Bereich der Stadt Zweibrücken oder des Abfallwirtschaftsverbandes Südwest stammten. Außerdem fehle es an einer ausreichenden Basisabdichtung der Deponie. Die geologische Barriere entspreche von ihrem vorgesehenen Aufbau her nicht den rechtlichen Vorgaben.
Das Oberverwaltungsgericht ist dem nicht gefolgt und hat zur Begründung seines Urteils ausgeführt, dass die der Genehmigung zugrunde liegende Bedarfsprognose rechtlich nicht zu beanstanden sei. Sie gehe zutreffend von dem bislang auf der Deponie abgelagerten Abfallvolumen aus und rechne dieses für die Zukunft hoch. Entgegen der Auffassung des Klägers beruhe diese Prognose für den zukünftigen Ablagerungsbedarf nicht auf der Verkennung des rechtlichen Rahmens. Der Abfallwirtschaftsplan des Landes enthalte keine Vorgabe, auf der Deponie Rechenbachtal nur Abfälle abzulagern, die aus der Region Zweibrücken stammten. Die europarechtlichen Vorgaben der Nähe und Autarkie bei der Abfallbeseitigung gäben den zuständigen Behörden zwar ein Instrumentarium an die Hand, um die Abfallströme zu lenken. Sie enthielten jedoch kein Verbot für den Deponiebetreiber, ihm angebotene Abfälle aus benachbarten Bundesländern oder dem Ausland anzunehmen. Auch die Vorschriften der Gemeindeordnung zur wirtschaftlichen Betätigung der Gemeinden enthielten kein derartiges Verbot.