bvse hält Rückwärtsfahrverbot für praktisch nicht umsetzbar

Die Regelungen für Abfallsammelfahrzeuge beinträchtigen nach Auffassung des bvse die Sammeltätigkeit massiv. Das Verbot ließe sich aber mit Assistenzsystemen entschärfen.
Gabi Schoenemann, pixelio.de

Im Rahmen der Tagung des bvse-Ausschusses Logistik und Technik am 23.03.2016 in Darmstadt wurde unter anderem das Thema Rückwärtsfahrverbot diskutiert.

Die bestehenden gesetzlichen Vorgaben würden für alle Abfallsammelfahrzeuge wie Heck-, Front- und Seitenlader gelten. Bei genauer Befolgung dieser und der geplanten Erweiterung durch die Unfallkassen respektive Berufsgenossenschaften werde die Sammeltätigkeit massiv beeinträchtigt, so das Fazit der Sitzungsteilnehmer. Zwar erkennt auch der Verband eigenen Angaben zufolge durchaus ein hohes Gefährdungspotenzial, das vom Rückwärtsfahren ausgeht. Nach Auffassung des bvse könnte dieses Verbot jedoch mit der Zulassung geeigneter technischer Hilfsmittel wie Notbrems- oder Kamerasysteme entschärft werden. Diese seien jedoch nicht zugelassen, da sie nicht als Personenschutzsystem anerkannt sind, heißt es weiter.

Zwar sei die Pflicht einer Gefährdungsbeurteilung durch den Unternehmer bei einer geplanten Sammeltour gesetzlich vorgeschrieben und aufgrund der Arbeitsschutzvorschriften sinnvoll. Nach Ansicht des bvse ist es allerdings nicht möglich, alle Situationen bei der täglichen Arbeit im Straßenverkehr zu erfassen und zu bewerten. Im Rahmen des Diskussion stellte sich heraus, dass die geltenden und geplanten Vorgaben nur im Rahmen einer Zusammenarbeit mit dem Beauftragten (zum Beispiel einer Kommune) erfüllt werden können, wobei auch hier im Falle von Tagesbaustellen oder Unfallsituationen eine 100-prozentige Erfüllung der Pflichten kaum realisierbar sei, fasst der bvse zusammen.

Im Rahmen der Veranstaltung stellte Gerd Hennig von der Berufsgenossenschaft Verkehr in Hannover dar, dass hier zwei Rechtsgebiete aufeinandertreffen würden, resümiert der Verband. Zum einen handle es sich um die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft und zum anderen um die Vorgaben der Straßenverkehrsordnung (StVO). Letztere akzeptiere keine Assistenzsysteme und solange die Abfallsammlung auf öffentlichen Straßen erfolge, gelte dort die StVO in Verbindung mit den Unfallverhütungsvorschriften, so der Experte. Etwas anderes gelte, wenn eine gewerbliche Abfallsammlung auf Grundstücken stattfinde, die nicht der STVO unterliegen, heißt es weiter. Rückwärtsfahren sei demnach erlaubt, wenn die Sammlung auf einem Betriebsgelände erfolge, wo die StVO nicht greifen würde.

Zwar sei laut Herrn Henning ein unvermeidliches Rückwärtsfahren nach wie vor gestattet. Dabei würde sich dem Betroffenen allerdings die Frage stellen, wann das Rückwärtsfahren unvermeidlich sei. Hier wies der Ausschussvorsitzende, Herr Peveling, darauf hin, dass eine Gefährdungsabschätzung immer notwendig sei, damit dem Verantwortlichen kein Organisationsverschulden nachgewiesen werden könne.

Der Verband zieht aus der Diskussion mit dem Vertreter der Berufsgenossenschaft Verkehr das Fazit, dass weder die Berufsgenossenschaft, die Unfallkasse oder das Verkehrsministerium Handlungsbedarf in der Angelegenheit erkennen können, den die Branche dagegen aufgrund ihrer Erfahrungen, sowohl im Rahmen als beauftragter Dritter als auch als gewerblicher Sammler, deutlich sieht. Nach Auffassung des bvse deute das Herunterspielen der Verfasser der Branchenregel darauf hin, dass diese Vorschrift wohl eher dazu gedacht sei, im Falle eines Schadens keine Verpflichtung für den Versicherungsträger aufkommen zu lassen.

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