Komposte und Gärprodukte können zukünftig „Düngeprodukt mit CE-Kennzeichnung“ werden und als Waren frei innerhalb der EU gehandelt werden. Komposte und Gärprodukte, die die Anforderungen an die CE-Kennzeichnung erfüllen, erlangen den Produktstatus und gelten nicht mehr als Abfall. Eine Voraussetzung für den Erhalt des CE-Kennzeichens ist, dass die Komposte und Gärprodukte aus getrennt erfassten Bioabfällen hergestellt werden. Klärschlamm ist als Eingangsmaterial nicht zugelassen.
BDE-Präsident Peter Kurth: „Wir begrüßen den Verordnungsentwurf ausdrücklich. Die EU-Kommission eröffnet damit die Möglichkeit, dass unsere Komposte und Gärprodukte das Abfallende erreichen können und damit dem freien Warenverkehr unterliegen.“ Es sei, so Peter Kurth weiter, eine richtige Entscheidung der Europäischen Kommission, dass hierfür ausschließlich Komposte und Gärprodukte in Frage kommen können, die aus getrennt erfassten Bioabfällen hergestellt würden. Die Getrennterfassung ist eine wesentliche Voraussetzung, um qualitativ hochwertige Komposte und Gärprodukte herzustellen und sie ist in Deutschland seit vielen Jahren etabliert.
Nach diesen deutlichen Signalen aus Brüssel, mit dem vorgelegten Vorschlag die Düngemittel aus der Kreislaufwirtschaft stärken zu wollen, müssen jetzt auch auf nationaler Ebene Anpassungen vorgenommen werden. Konkret bedeutet dies, dass die Düngeverordnung dahingehend angepasst wird, dass der Humusdünger Kompost wie nach bisherigem Recht eingesetzt werden kann.
Die EU-Verordnung ist in allen Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedsstaat. Sie gilt ab dem 01.01.2018.
BDE: Warenverkehrsfreiheit für Komposte und Gärprodukte in greifbarer Nähe
Die Europäische Kommission hat am 17.03.2016 einen Vorschlag mit Vorschriften für die Bereitstellung von Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung vorgelegt. Der BDE begrüßt die darin vorgenommene Ausweitung des Anwendungsbereiches, der erstmalig auch organische Düngemittel umfasst.