„Der Referentenentwurf zur Gewerbeabfallverordnung ist insgesamt realistischer geworden und deshalb durchaus als Fortschritt zu werten“, so die Einschätzung von Eric Rehbock, Hauptgeschäftsführer des bvse anlässlich der öffentlichen Anhörung des Bundesumweltministeriums. War im Arbeitsentwurf beispielsweise noch eine Recylingquote von 50 % für Vorbehandlungsanlagen vorgesehen, so wurde diese nun auf 30 % abgesenkt.
Nach den Worten von Rehbock sei der bvse aber eher skeptisch, ob selbst die nun gewählte 30 % -Quote in der Praxis erreicht werden kann. „Wenn die Getrennthaltungspflicht ernst genommen wird, dann ist es wohl nicht sehr wahrscheinlich“, gibt er zu bedenken. Denn alles was vorher getrennt wird, kann nicht zur Quotenerfüllung in der Vorbehandlungsanlage beitragen. Er begrüßt daher, dass drei Jahre nach Inkrafttreten der Regelung eine Quotenüberprüfung vorgesehen ist. Denn Quoten seien nur dann sinnvoll, wenn sie auch in der Praxis umsetzbar sind.
Deutliche Kritik übt der Recyclingverband daran, dass es nicht zu einer stringenteren Überwachung der rund 60 Müllverbrennungsanlagen in Deutschland kommen soll. „Sind die MVAs nicht mehr in der Lage Mengen, die ins Recycling gehören oder aus denen hochwertige Ersatzbrennstoffe hergestellt werden können, in den Müllöfen zu beseitigen, regeln sich die Recycling- und Verwertungswege von alleine“, ist Rehbock überzeugt.
Es liege zudem in unserem ökologischen wie ökonomischen Interesse, wenn aus nicht recyclingfähigen Abfällen Ersatzbrennstoffe hergestellt werden und diese in hocheffizienten Anlagen thermisch verwertet werden. „Beim Einsatz hochwertiger Ersatzbrennstoffe wird das energetische Potenzial der Abfälle hinsichtlich Wirkungsgrad und CO2 – Einsparung nachweislich effizienter genutzt als in einer Müllverbrennungsanlage“, erklärte der bvse-Hauptgeschäftsführer.
Auf Ablehnung des bvse stößt außerdem die starre Festlegung des Verordnungsentwurfs auf technische Mindestanforderungen bei Vorbehandlungsanlagen. Diese Regelung wurde gegenüber dem Arbeitsentwurf noch dahingehend verschärft, dass der Einsatz gleichwertiger Aggregate, im Vergleich zu den in der Anlage zur Gewerbeabfallverordnung vorgeschriebenen, nicht mehr erlaubt sein soll.
Damit sei nach Auffassung des bvse die für das Recycling sowie für die hochwertige energetische Verwertung notwendige Flexibilität nicht mehr gewährleistet, zumal die technischen Vorgaben nicht einmal stoffstromspezifische Unterschiede berücksichtigen würden, was insbesondere bzgl. der Kunststoffartentrennung nicht akzeptabel ist, da gerade die Mischkunststoffe in nachgeschalteten spezialisierten Anlagen optimal sortiert werden können. Der größte Branchenverband Deutschlands fordert den Verordnungsgeber daher auf, eine Öffnungsklausel in das Regelwerk aufzunehmen, die zumindest sachlich notwendige Abweichungen von den technischen Vorgaben zulässt.