Seit 01.01.2016 gelten neue Nachweispflichten nach der europäischen Abfallverbringungsverordnung, die eine bessere Kontrolle von Abfallexporten gewährleisten sollen. Danach muss der Veranlasser der Verbringung auf Aufforderung nachweisen können, dass die ausgeführten Abfälle während der Verbringung und der Verwertung in umweltgerechter Weise behandelt werden. Bei Abfallverbringungen innerhalb der EU kann dafür die Abfallrahmenrichtlinie als Maßstab herangezogen werden. Unsicherheiten ergeben sich aber, wenn ungefährliche Abfälle in Staaten außerhalb der EU verbracht werden. Hier soll der neue Leitfaden Abhilfe schaffen.
Die Verbände BDE, BDSV, bvse und VDM haben in Zusammenarbeit mit den Unternehmen Scholz Recycling, Theo Steil und TSR Recycling den Leitfaden erstellt. Grundlage hierfür war ein bei einer Kölner Kanzlei in Auftrag gegebenes Gutachten. Die seit Jahresbeginn geltenden Vorgaben sehen vor, dass bei der Verbringung grün gelisteter Abfälle vom Veranlasser schriftliche Nachweise über die Verbringung gefordert werden können, die eine „umweltgerechte Behandlung“ nachweisen. Innerhalb der EU greift hier die Abfallrahmenrichtlinie. In Staaten außerhalb der EU, so macht es der Leitfaden deutlich, muss nach Möglichkeit dargelegt werden, dass das Verwertungsverfahren im Drittstaat europäischen Standards entspricht. Sollte dies nicht möglich sein, darf die Verbringung zumindest keinesfalls zu Beeinträchtigungen der Umwelt oder der Gesundheit führen.
Neben den im Abfallbereich zuständigen Landesbehörden können auch das Bundesministerium der Finanzen, die Zolldienststellen und das Bundesamt für Güterverkehr schriftliche Nachweise verlangen. Dazu zählen beispielsweise die Genehmigung der Verwertungsanlage, soweit im Empfängerstaat eine Genehmigungspflicht besteht, oder auch eine gültige Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb. Bei Zweifeln an der Richtigkeit der Nachweise sieht die Abfallverbringungsverordnung die Möglichkeit vor, dass die kontrollierenden Behörden eine Bestätigung von der zuständigen Behörde im Empfangsstaat verlangen können.
Eine nicht fristgerechte oder nicht ausreichende Nachweiserbringung hat grundsätzlich die Fiktion einer illegalen Verbringung zur Folge und kann somit zur Rückabwicklung der Abfallverbringung einschließlich der Übernahme der Kosten durch den Veranlasser führen. Strafrechtliche Konsequenzen sind jedoch nicht zu befürchten.
Grün gelistete Abfälle im Sinne der Abfallverbringungsverordnung sind ungefährliche Abfälle wie z. B. Metalle, Glas-, Keramik-, Kunststoff-, Textil- oder Papierabfälle, die auch ohne behördliche Genehmigung in Drittstaaten exportiert werden dürfen.